Gegenständlich ist eine Übertretung des § 4 des Wr BaulärmG 1973 (Verbot von Baulärm während der Nachtzeit). Wenn die übertretene Norm ein Wort verwendet (hier: "Baulärm"), verlangt § 44a Z 1 VStG bei der Tatanlastung nicht auch noch, dass darüber hinaus zur Vollständigkeit des Tatvorwurfes alle einzelnen Spezifika dieses Begriffes im Spruch angeführt werden (vgl. z.B. zum Ausreichen des Begriffes "gewerbsmäßig" im Sinne des § 44a VStG VwGH 19.6.1990, 89/04/0270; ebenso zum Begriff "Abfall" VwGH 23.1.2014, 2013/07/0280). Darauf, dass Baulärm im Sinne des Wr BaulärmG 1973 ein "die öffentliche Ordnung störendes Geräusch" ist (§ 1 Abs. 1 des Wr BaulärmG 1973), musste daher im Spruch bei der Tatanlastung der Übertretung des § 4 dieses Gesetzes nicht eingegangen werden.
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