Rückverweise
Im Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 lit. c des Textlichen Bebauungsplanes Villach 2014 ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2009, 2008/05/0173, zu verweisen, in dem dieser betreffend den insoweit vergleichbaren § 2 Abs. 4 des Textlichen Bebauungsplans Villach 2007 bereits mit näherer Begründung dargelegt hat, dass Verkehrsflächen im Sinne des (unverändert in Geltung stehenden) § 6 Krnt GdPlanungsG 1995 nur solche sind, die im Sinne des (ebenso unverändert in Geltung stehenden) § 25 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. a leg. cit. im Bebauungsplan festgelegt sind. Diese Rechtsprechung ist auf den Textlichen Bebauungsplan Villach 2014, der in seinem § 2 Abs. 4 eine dem dort maßgeblichen Textlichen Bebauungsplan Villach 2007 inhaltlich vergleichbare Regelung enthält, übertragbar.