Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S in W, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. Dezember 2024, KLVwG 623/12/2024, betreffend einen Antrag auf Fremdgrundbenutzung gemäß § 48 Abs. 2 K BO 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; mitbeteiligte Partei: M K in B; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2021, mit welchem sein Antrag, der mitbeteiligten Partei möge die Gestattung der Benützung ihres Grundstückes zur Vornahme näher bezeichneter Arbeiten an der Stützmauerkonstruktion in Form von bewehrter Erde aufgetragen werden, gemäß § 48 Kärntner Bauordnung 1996 K BO 1996 zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Revisionswerbers die Benützung des Nachbargrundstückes zum Zweck der Besamung mit einer Alpenblumenmischung, zur Herstellung einer netzförmigen Bedeckung mit einem grünen Netz der untersten Lage der bewehrten Erde mittels Erdnägel, zur Herstellung einer Bewässerungsanlage für die Pflanzen der bewehrten Erde, zu Mäh und Schneidearbeiten sowie zu Jäte , Dünge und Bewässerungsarbeiten und zur zweimal jährlichen Benutzung des Nachbargrundstückes zur Beseitigung von abgestorbenen und gemähten Pflanzen beinhalte. Bei den genannten Arbeiten handle es sich nicht um Arbeiten zum Zweck der Errichtung eines Bauwerkes bzw. um Erhaltungs oder Instandsetzungsmaßnahmen betreffend ein Bauwerk, sondern um Gartenarbeiten, für welche eine Fremdgrundbenützung im Sinn des § 48 Abs. 2 K BO 1996 nicht in Frage komme. Zudem seien im (nicht rechtskräftigen) Baubewilligungsbescheid vom 18. August 2015, mit welchem dem Revisionswerber die Baubewilligung für ein Stützbauwerk in Form einer bewehrten Erde erteilt worden sei, keine Auflagen in Bezug auf eine allfällige Bepflanzung des Bauwerkes vorgeschrieben worden, nachdem im Bewilligungsverfahren die Standfestigkeit der bewehrten Erde ohne Bepflanzung festgestellt worden sei. Auch die genehmigten Projektunterlagen enthielten keine Details in Bezug auf die konkret geplante Begrünung bzw. Bepflanzung der bewehrten Erde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, mwN).
7 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3.3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG und § 25a VwGG“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Dabei wird das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt, wodurch die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht wird.
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Im Übrigen wird auch keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme, zumal die Frage, ob die im Revisionsfall konkret beantragten Maßnahmen als Instandsetzung im Sinn des § 48 Abs. 2 KBO 1996 anzusehen sind oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. idS etwa VwGH 27.4.2023, Ra 2023/06/0063, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt, zumal der Revisionswerber den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Standfestigkeit der bewehrten Erde (auch) ohne Bepflanzung festgestellt worden sei und die genehmigten Projektunterlagen keine Details in Bezug auf die geplante Begrünung bzw. Bepflanzung der bewehrten Erde enthielten, nicht entgegentritt. Mit seinem Hinweis auf VwGH 24.6.2000, Ra 2019/05/0016, zeigt der Revisionswerber schon deshalb kein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf, weil das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass eine Duldungspflicht auch für die Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen in Betracht käme, welche im Revisionsfall allerdings nicht vorgelegen hätte. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Unzulässigkeit der Fremdgrundbenutzung in Bezug auf die vom Revisionswerber beantragten Maßnahmen, war auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, sodass das rechtliche Schicksal der Revision von der dazu aufgeworfenen Frage nicht abhängt.
Wien, am 23. April 2025