Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision 1. des Ing. C D und 2. der I GmbH, beide vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. März 2025, VGW 011/009/17646/2024 8, betreffend Übertretung des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Oktober 2024 wurde die erstrevisionswerbende Partei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 und 4 iVm § 6 Abs. 3 2. Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, weil er es zu verantworten habe, dass die zweitrevisionswerbende Partei
„ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft [...] entgegen der Vorschrift des 6 Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz - WFPolG 2015, in der Zeit von 16.10.2023 bis 15.02.2024 (Überprüfung der Liegenschaft durch die Magistratsabteilung 36-MA36) nicht dafür gesorgt hat, dass im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert wurden, als bei einer Nachüberprüfung am 11.01.2024 festgestellt wurde, dass nach wie vor unzulässige Abstellungen im Stiegenhaus, den zugehörigen Gängen und dem Hof vorhanden waren. Trotz nachweislich an die [zweitrevisionswerbende Partei] gerichtetem Schreiben der MA 36 vom 15.01.2024, GZ [...], mit welchem die Hausverwaltung aufgefordert wurde, die Entfernung der unzulässig abgestellten Gegenstände zu veranlassen und dem Hinweis, dass solcherart Aufforderung zur Entfernung verschiedenster brandgefährlicher, leicht umzuwerfender, leicht verschiebbarer oder die Fluchtwege einengende Gegenstände bereits bescheidmäßig ergangen waren (Bescheid vom 09.01.2023, Zl: [...] und Bescheid vom 20.09.2023, Zl. [...]) wurde bei der weiteren Überprüfung am 15.02.2024 festgestellt, dass im Stiegenhaus und den zugehörigen Hausgängen sowie im Hof entgegen dieser Bescheide unzulässig Gegenstände abgestellt waren.
Am 15.02.2024 wurden in [...] die folgenden unzulässige[n] Ablagerungen (je nach Art leicht umzuwerfend, Fluchtweg einengend, leicht zu verschieben, brandgefährlich) festgestellt:
-) im Hof im Nahbereich von weniger als 2m von den Fenstern abgestellte Abfallcontainer
-) in den Gängen im 1. Stock Wäscheständer, textile Stoffe
-) in den Gängen im 2. Stock wurden Mobiliar, Wäscheständer, textile Stoffe und Schuhe
-) im Stiegenhaus und EG ein Kinderwagen, Papier, ein Metalleimer und ein Teppich“.
2 Die erstrevisionswerbende Partei wurde zu einer Geldstrafe von € 1.000, (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt und ihr ein Kostenbeitrag von € 100, zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei zur ungeteilten Hand für die über die erstrevisionswerbende Partei verhängte Geldstrafe sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen dieses Straferkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum auf den Zeitraum 11. Jänner 2024 bis 15. Februar 2024 eingeschränkt werde, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die erstrevisionswerbende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei zur ungeteilten Hand für die über die erstrevisionswerbende Partei verhängte Geldstrafe hafte (Spruchpunkt III.) sowie dass eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
9 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. für viele VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, Rn. 4, mwN).
10 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „II. 1. Zur Zulässigkeit der Revision“ wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zum Abschnitt mit der Überschrift „1. Zum Revisionsgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung“. Enthalten sind darin zudem vor allem Ausführungen, mit denen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden, ohne den inhaltlichen Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung nach § 28 Abs. 3 VwGG nachzukommen. Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung liegt somit nicht vor. Die Revision erweist sich damit als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11 Im Übrigen betrifft das in diesen Ausführungen enthaltene zusammengefasste Vorbringen, die erstrevisionswerbende Partei habe bei einer Begehung am 11. Jänner 2024 keine Gegenstände wahrgenommen, die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2023/05/0236, Rn. 25, mwN). Dies wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
12 Soweit in der Revision unter Punkt „II.2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses“ mit dem mangelnden Verschulden der erstrevisionswerbenden Partei mangels subjektiver Wahrnehmung der Übelstände durch die erstrevisionswerbende Partei und durch das „engagierte Reinigungsunternehmen“ sowie der Unmöglichkeit einer durchgängigen Überwachung argumentiert und eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG gerügt wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
13 Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gemäß § 5 Abs. 1 VStG wie im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0099, Rn. 16, mwN).
14 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt (vgl. etwa VwGH 12.5.2023, Ra 2022/06/0204, Rn. 19, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht führte in seiner fallbezogenen Beurteilung aus, es liege ein Verschulden der erstrevisionswerbenden Partei vor, da dieser seit Zustellung eines näher genannten Schreibens der belangten Behörde an die zweitrevisionswerbende Partei am 17. Jänner 2024 die feuerpolizeilichen Übelstände hätten bekannt sein müssen und bereits in diesem Schreiben die Beseitigung der Gegenstände aufgetragen worden sei. Das Argument der erstrevisionswerbenden Partei, es habe sich dabei um Gegenstände der Mieter gehandelt, verfange nicht, da die Verpflichtung des § 19 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 neben dem Eigentümer der Gegenstände auch den Gebäudeeigentümer und im vorliegenden Fall die zweitrevisionswerbende Partei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer die erstrevisionswerbende Partei sei, treffe. Auch eine mehrfache Aufforderung an die Mieter oder Aushänge, deren Gegenstände zu entfernen, sei nicht geeignet, das Verschulden der erstrevisionswerbenden Partei in Zweifel zu ziehen. Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde alleine durch Aufforderungen an die Mieter eines Hauses der Verpflichtung des Hauseigentümers zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes nicht entsprochen. Es sei der erstrevisionswerbenden Partei jedenfalls zumutbar gewesen, die Hauseigentümerin zur Beschreitung des Rechtsweges zur Durchsetzung der Entfernung der Gegenstände der Mieter aus dem Stiegenhaus aufzufordern. Die von der erstrevisionswerbenden Partei im Verfahren vorgebrachte Beauftragung eines Nachtwächterunternehmens sei erst Monate nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum erfolgt. Der erstrevisionswerbenden Partei sei es als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Hausverwaltung nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen sei.
Dass diese einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf.
16 Die Revision vermag auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2025