Ra 2022/06/0204 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine "ordnungsgemäß entrichtete" Maut gemäß § 20 Abs. 2 BStMG 2002 setzt auch die Übereinstimmung des auf der GO-Box hinterlegten behördlichen Kraftfahrzeugkennzeichens mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen voraus. Der angewiesene Dritte ist verpflichtet, u.a. dafür Sorge zu tragen bzw. zu überprüfen, dass bei der Benützung von Mautstrecken die bei der GO-Vertriebsstelle ausgegebene Fahrzeugdeklaration mit der mitgeführten GO-Box entsprechend der genannten Bestimmung des Teil B, Punkt 5.2.1.2, der Mautordnung übereinstimmt.