Ra 2023/05/0236 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von § 2 OÖ BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist, vgl. dazu bereits VwGH 29.4.1997, 96/05/0210) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß § 1 (nunmehr) Abs. 2 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen.