JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0107 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. etwa den Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, mwN). Diesem Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der vorliegenden Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht: Soweit die Revision eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt, wäre es an ihr gelegen, unter Berücksichtigung der umfangreichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen, zu welcher konkreten Frage das Gericht seiner Begründungspflicht nicht genügte. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit schließlich in "Abweichungen zur ständigen Rechtsprechung des VwGH" erblickt, wäre es ebenfalls an ihr gelegen, konkret darzulegen, in welcher Ansicht das Gericht im angefochtenen Erkenntnis von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich.

Rückverweise