JudikaturVwGH

Ra 2017/17/0681 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2017

Die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Abschnitt "Zur Zulässigkeit und rechtlichen Begründung" wird die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses abgehandelt. Damit wird die Revision den Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl die hg Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, und vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, jeweils mwN).

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