Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der T in I, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Boznerplatz 1, gegen das am 21. November 2023 mündlich verkündete und am 14. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG 2023/14/1735 7, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 18. Juni 2023 wurden am Betriebsgelände (Tankstelle) der Revisionswerberin Verkehrskontrollen durchgeführt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab und verpflichtete die Revisionswerberin zum Kostenersatz. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „3) Revisionspunkt und Revisionsgründe“ vorgebracht wird, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem Grundrecht „auf Eigentum, allenfalls Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit“ verletzt.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/02/0129 , mwN).
5 Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf Eigentum, Erwerbsfreiheit, Privatleben und Gleichheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich zum Revisionspunkt im Zusammenhang mit Maßnahmenbeschwerden siehe hingegen etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2021/01/0116, mwN).
6 Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im Übrigen kommt der in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Frage der Grenzen der Pflicht zur Duldung von Verkehrskontrollen auf dem Areal von Tankstellen, insbesondere ab wann sich ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in diesem Zusammenhang als unverhältnismäßig erweise, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme handelt es sich um eine Beurteilung im Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/17/0055 , mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht dargetan.
Wien, am 17. Mai 2024