Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des S, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Mai 2025, LVwG-S-1988/001-2024, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber zwei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG zur Last gelegt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. Ges.m.b.H, die Zulassungsbesitzerin eines Sattelkraftfahrzeuges-bestehend aus nach den Kennzeichen bestimmten LKW und Anhänger-sei, gemäß § 9 Abs. 1 VStG nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, weil das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von einer näher bezeichneten Person gelenkt worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass 1. „beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern von 40.000 kg durch die Beladung um 2.420 kg überschritten wurde. Tatsächliches Gesamtgewicht 42.420 kg“ und 2. „die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattel-KFZ von 39.596 kg durch die Beladung um 2.824 kg überschritten wurde. Tatsächliches Gesamtgewicht 42.420 kg“.
2 Der Revisionswerber habe dadurch zu 1. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG und § 9 Abs. 1 VStG sowie zu 2. § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG und § 9 Abs. 1 VStG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 300,--(sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Zudem wurde er gemäß § 64 Abs. 3 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie zum Ersatz der durch die Beiziehung einer Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung erwachsenen Barauslagen. Im Übrigen erklärte es die ordentliche Revision für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-in seinen Entscheidungsgründen fest, das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges habe im Zeitpunkt der Anhaltung 42.420 kg betragen. Die zulässige Gesamtmasse des Sattelzuges (die sich aus der Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger minus der höheren der beiden Sattellasten zusammensetze) habe im gegenständlichen Fall 39.596 kg betragen. Die Fahrzeugkombination habe beim Abwägen ohne Ladung 15,54 t (Leergewicht des Lkw) und die Ladung des aufgeladenen Kieses 26,88 t gewogen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung einbrachte.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses würden Konkretisierungsmängel im Sinne des § 44a Z 1 VStG anhaften. Sowohl in Spruchpunkt 1. als auch in Spruchpunkt 2. werde das gegenständliche Kraftfahrzeug durchgehend als Kombination von „LKW“ und „Anhänger“ bezeichnet. Dies sei jedenfalls unrichtig bzw. zumindest ungenau und damit nicht hinreichend konkretisiert. Aus den in § 2 KFG enthaltenen Legaldefinitionen ergebe sich eindeutig, dass ein LKW bzw. ein Anhänger etwas grundlegend anderes seien als ein Sattelzugfahrzeug und ein Sattelanhänger. Aus Spruchpunkt 2. gehe zudem nicht hervor, woraus sich die angenommene Summe der Gesamtgewichte von 39.596 kg sowie die vorgeworfene Überladung von 2.824 kg genau ergebe. Insbesondere fehle jegliche Darstellung einer Berechnung der vorgeworfenen Gewichtsüberschreitung, welche den Tatvorwurf für den Revisionswerber überhaupt erst nachvollziehbar und überprüfbar mache. Diese müsse zwingend im Spruch enthalten sein, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu genügen. Der Rechenvorgang, der zum Ergebnis der Gewichtsüberschreitung führe, stelle ein wesentliches Tatbestandselement dar, welches im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein müsse.
10 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0171, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den dargestellten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (vgl. VwGH 15.03.2024, Ra 2022/02/0085, mwN).
11 Dass im vorliegenden Fall eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in einem der beiden Spruchpunkte des Straferkenntnisses dazu geeignet wäre, den Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder ihn in seinen Verteidigungsrechten zu beschränken, vermag der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht aufzuzeigen:
12 Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 unter anderem nur zulässig, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass § 101 Abs. 1 lit. a KFG nicht auf ein „höchst zulässiges Gesamtgewicht“ eines Sattelkraftfahrzeuges an sich abstellt, sondern auf die Überschreitung der „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“. In den-auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten-Erkenntnissen VwGH 16.12.2021, Ra 2020/02/0225, sowie VwGH 16.01.2019, Ra 2018/02/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich festgehalten, dass die dort gegenständlichen Straferkenntnisse dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht wurden, weil eine Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG vorgeworfen wurde, ohne dass das für dieses Delikt-im dortigen Zusammenhang-maßgebende Tatbestandsmerkmal der „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“ des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat aufscheint, sondern auf das „höchst zulässige Gesamtgewicht“ des Sattelkraftfahrzeuges abgestellt wurde.
14 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde im Spruchpunkt 2. des hier gegenständlichen Straferkenntnisses auf die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte abgestellt und diese-neben dem tatsächlichen Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges samt der Beladung-auch konkret angeführt. Damit konnte es dem Revisionswerber als Beschuldigten auch nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde und war er damit auch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Weshalb die Darlegung der Berechnung der vorgeworfenen Gewichtsüberschreitung bzw. der einzelnen dafür benötigten Werte im Spruch des Erkenntnisses notwendig wäre um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, wird in der Revision somit nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist auch aus den oben in Rn. 13 genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzuleiten, dass der „Rechenvorgang, der zum Ergebnis der Gewichtsüberschreitung führt“ ein wesentliches Tatbestandselement darstellen würde, welches im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein müsse.
15 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lässt auch die in beiden Spruchpunkten des Straferkenntnisses enthaltene Formulierung, in der das gegenständliche Kraftfahrzeug als „Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem LKW [...] und dem Anhänger [...]“ bezeichnet wird, keinen Zweifel daran bestehen, dass ihm vorgeworfen wurde, die Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit einem Sattelkraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 10 KFG begangen zu haben. Dies ergibt sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus der bereits oben in Rn. 4 dargestellten Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl. dazu, dass zur Auslegung eines unklaren Spruches die Begründung heranzuziehen ist, erneut VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN).
16 Soweit der Revisionswerber schließlich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Zusammenhang mit der unterlassenen Beischaffung der Zulassungsscheine des Sattelzugfahrzeuges durch das Verwaltungsgericht einen Ermittlungsmangel und damit einen Verfahrensmangel geltend macht, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der Relevanz (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 17.03.2026, Ra 2026/02/0031, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden