§ 101 Abs. 1 lit. a KFG stellt nicht auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich ab, sondern auf die Überschreitung der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte" (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300).
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