Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des M, vertreten durch die Grauf Hartl Kröpl Pirker Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, gegen das am 10. Dezember 2025 mündlich verkündete und am 19. Dezember 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG 1262 1263/19/2025, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juni 2025 wurde über den Revisionswerber unter anderem wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 550,(Ersatzfreiheitsstrafe: 88 Stunden) verhängt und er gemäß § 64 Abs. 3 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 58 km/h überschritten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass der Revisionswerber die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen zu tragen habe. Im Übrigen erklärte es die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2024/02/0010, mwN).
6In der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/02/0190, mwN).
7 In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird lediglich vorgebracht, dass die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhänge, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zur Frage der Befangenheit und Voreingenommenheit eines Richters aufgrund des Bestehens einer vorgefertigten Entscheidung vor Abschluss des Beweisverfahrens fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden. Zur Frage der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren durch Vorwegnahme der Entscheidungsfindung vor Abschluss der gesamten Beweisaufnahme liege eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Der Frage der Verletzung des Parteiengehörs durch eine bereits vor Schluss der Verhandlung feststehende Entscheidung komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zur Frage, ob es zulässig sei, dass einem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsübertretung) mit einem unrichtigen Messgerät angelastet werde, liege eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor.
8Den genannten Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht entsprochen. Es mangelt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 27.11.2025, Ra 2025/02/0201).
9Soweit Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt werden, muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des jeweiligen Verfahrensmangels dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0173, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht zu entnehmen.
10Wenn der Revisionswerber beabsichtigt, eine Befangenheit der erkennenden Richterin geltend zu machen, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen können (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN).
11 Dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen den Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte, wird in der Revision jedoch nicht aufgezeigt.
12 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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