Mit einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz wird ein Verfahrensmangel behauptet, dessen Relevanz aufzuzeigen ist (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014; 31.1.2019, Ra 2018/22/0301; 5.4.2019, Ra 2019/01/0106).
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