Rückverweise
Sowohl das "Sattelkraftfahrzeug" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 10 KFG 1967) als auch das "Sattelzugfahrzeug" (vgl. § 2 Abs. 1 Z 11 KFG 1967) gelten als Kraftwagen iSd § 2 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 und damit als mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern. Ein Anhänger (und damit auch ein Sattelanhänger nach § 2 Abs. 1 Z 12 KFG 1967) gilt als Fahrzeug.