JudikaturVwGH

Ra 2018/17/0128 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2018

Da das die Beschlagnahme betreffende Erkenntnis, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, aufgrund der mit Erkenntnis vom LVwG vom 15. Mai 2018 rechtskräftig verfügten Einziehung gemäß § 54 GSpG mit Zustellung am 22. Mai 2018 keine normative Wirkung mehr entfaltet, ist das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis - da sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde - nach der Revisionserhebung am 18. April 2018 weggefallen (vgl. z.B. VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwN).

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