Ra 2018/17/0128 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da das die Beschlagnahme betreffende Erkenntnis, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, aufgrund der mit Erkenntnis vom LVwG vom 15. Mai 2018 rechtskräftig verfügten Einziehung gemäß § 54 GSpG mit Zustellung am 22. Mai 2018 keine normative Wirkung mehr entfaltet, ist das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis - da sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde - nach der Revisionserhebung am 18. April 2018 weggefallen (vgl. z.B. VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839, mwN).