Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ö, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 28. Mai 2025 mündlich verkündete und am 14. Juli 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 031/091/2135/2025 40, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Dezember 2024 wurde dem Revisionswerber Folgendes zur Last gelegt: Über den Revisionswerber sei am 9. Juni 2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt verhängt und er sei dazu verpflichtet worden, binnen fünf Tagen eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4 SPG) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Diese Anordnung habe der Revisionswerber missachtet, indem er keinen Kontakt aufgenommen habe, obwohl das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß § 38a Abs. 7 SPG aufgehoben und er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die ihn treffende Verpflichtung nach § 38a Abs. 8 SPG, die Rechtsfolgen eines Zuwiderhandelns sowie über die Möglichkeit eines Antrags nach § 38a Abs. 9 SPG informiert worden sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 84 Abs. 1b Z 3 erster Fall Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (ersatzweise vier Tage und 4 Stunden Freiheitsstrafe) verhängt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig. Im Rahmen der Strafbemessung ging das Verwaltungsgericht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers aus, berücksichtigte eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung und verneinte mit Blick auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.9.2010, 2009/02/0329 und 24.10.2019, Ra 2019/02/0190 zu Verfahrensdauern von 22 Monaten bzw. zwei Jahren) das Vorliegen einer zur Milderung des Strafausmaßes führenden überlangen Verfahrensdauer.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision behauptet der Revisionswerber zunächst, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.9.2010, 2009/02/0329) die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand einer Einzelfallprüfung hätte beurteilen, die vorliegende Verfahrensdauer von anderthalb Jahren als überlang qualifizieren und die Strafe deswegen herabsetzen müssen.
7Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. zu alledem VwGH 21.4.2020, Ra 2020/17/0018 bis 0019, mwN).
8 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu € 2.500, ) liegende Strafbemessung des Verwaltungsgerichts unvertretbar erfolgt und daher mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
9In den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ferner behauptet, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei uneinheitlich, weil dieser zwar in seinem Erkenntnis 2009/02/0329 ausgesprochen habe, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei, jedoch in seinem Beschluss Ra 2019/02/0190 bloß „lapidar“ unter Verweis auf die jeweilige Verfahrensdauer des Einzelfalls deren Überlänge verneint habe. Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem bloßen Hinweis auf das fallbezogene Nichtvorliegen einer überlangen Verfahrensdauer von den in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Beurteilung der Angemessenheit im Einzelfall abgewichen ist. Im Übrigen beziehen sich die in der Revision herangezogenen Entscheidungen auf jeweils unterschiedliche, hier nicht einschlägige Verwaltungsübertretungen, sodass auch deswegen keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung abgeleitet werden kann (vgl. zur eingeschränkten Ableitbarkeit einer Uneinheitlichkeit aus zu unterschiedlichen Rechtsgebieten ergangener Rechtsprechung VwGH 8.3.2021, Ra 2021/15/0010, mwN).
10 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2025
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