Ein allfälliges Abweichen der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet in keiner Weise, dass iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG "die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet" worden wäre (vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/22/0004; 9.8.2017, Ra 2016/08/0149).
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