Rückverweise
Ein Wohlverhalten nach der Straftat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).