Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des 1. S und der 2. N, beide vertreten durch Mag. a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen die jeweils am 4. Dezember 2024 mündlich verkündeten und mit 22. April 2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien Zlen. 1 VGW-152/061/7684/2024-19 und 2. VGW-152/061/7685/2024-4, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Ehemann der Zweitrevisionswerberin; sie sind afghanische Staatsangehörige.
2 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in der Sache den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Erstreckungsantrag der Zweitrevisionswerberin gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 18 StbG ab. Eine Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbenden Parteien seien seit 2001 bzw. 2005 in Österreich aufhältig und seit 2008 asylberechtigt. Sie seien seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen und hätten von 2011 „bis zuletzt“ Mindestsicherung bezogen. Sie hätten keinen Nachweis erbracht, dass sie ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen bzw. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern können; sie hätten kein ärztliches Gutachten im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG vorgelegt.
4 Hinsichtlich des Erstrevisionswerbers führte das Verwaltungsgericht zudem aus, dass er nicht über Deutschkenntnisse im Sinne des § 10a Abs. 1 StbG verfüge und auch „bis zuletzt“ nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Erbringung des Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse nicht möglich sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Revision gegen diese Erkenntnisse mit Beschluss vom 4. Juni 2025, Ra 2025/01/0149 bis 0150-3, wegen Aussichtslosigkeit einer beabsichtigen Revision ab.
6 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 2. März 2026, E 4246-4247/2025-5 die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gegen die angefochtenen Erkenntnisse erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Sodann erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die revisionswerbenden Parteien-infolge ihrer (unstrittigen) mangelnden Erwerbstätigkeit bzw. den jahrelangen Bezug von Sozialhilfeleistungen-die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG (Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes) nicht erfüllen und auch keine Nachweise darüber, dass sie dies im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG nicht zu vertreten hätten, erbracht haben.
12 Beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des § 11 StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt.
Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Auch in diesem Fall trifft den Verleihungswerber die Beweispflicht, wobei er den geforderten „Nachweis“ durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten zu erbringen hat (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, Rn. 8 ff, mwN).
13 Allein eine auf Grund des Alters bedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Verleihungswerbers stellt ebenso wie das Erreichen des Pensionsalters keinen mit der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbaren Grund iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz StbG dar, weil bei einer anderen Sichtweise die vom Gesetzgeber geschaffene spezifische Ausnahmeregelung für alle, auch völlig gesunde Personen gelten würde, die ein bestimmtes Alter erreichten (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 22, mwN).
14 Die Revision wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen im Wesentlichen mit näheren Ausführungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, behauptet in diesem Zusammenhang ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters fehlende Rechtsprechung zur Frage „ob die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 1b StbG in Fällen, in denen der erstmalige Zugang zum Arbeitsmarkt erst in einem fortgeschrittenen Lebensalter erfolgt ist, schematisch angewendet werden dürfen oder ob eine besondere, einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung der realen Erwerbsmöglichkeiten im maßgeblichen Zeitraum geboten ist“ geltend.
15 Damit gelingt es der Revision vor dem Hintergrund der dargestellten, eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
16 Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das Verleihungs- bzw. Erstreckungsansuchen der revisionswerbenden Parteien mangels Erbringung der in § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 1a StbG geforderten Nachweise zu Recht abgewiesen; es ist von der erwähnten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
17 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht begründend ein weiteres Verleihungs- (bzw. Erstreckungs-)hindernis infolge des fehlenden Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse (§ 10a Abs. 1 Z 1 StbG) durch den Erstrevisionswerber bzw. der mangelnden Erbringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Abs. 2 Z 3 leg. cit. (physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand) angenommen (vgl. zur diesbezüglichen Beweispflicht des Verleihungswerbers etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/01/0062, Rn. 6, mwN).
18 Dazu wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision kein Vorbringen erstattet.
19 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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