In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" ist, obliegt dem Verleihungswerber - durch Erbringung des geforderten Nachweises - die diesbezügliche Beweislast (vgl. dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, mwN). Dies gilt auch für den "Nachweis" des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 (argum. "nachgewiesen werden" im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird (vgl. dazu etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, Rn. 25 f, mwN), ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen "Nachweises" im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG 1985 nochmals explizit erwähnt.
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