Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1979, vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juli 2019, L519 2211526-2/4E, betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat Türkei verbundenen Konsequenzen - nach der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auch darauf, dass in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestand, vorgenommenen Abwägung der wechselseitigen Interessen - stellen keinen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne der genannten Bestimmung dar.
Wien, am 4. November 2019
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