Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A S A S, vertreten durch Rast Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024, W124 2290107 1/15E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1998 geborene Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, ist seit März 2022 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und jedenfalls seit damals hier rechtmäßig aufhältig. Wegen seiner rund ein Jahr zuvor in Indien erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin war ihm nämlich im Jänner 2022 ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis Jänner 2023 erteilt worden; diesbezüglich stellte er im November 2022 fristgerecht einen Verlängerungsantrag. In Österreich leben neben seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, im November 2022 hier geborenen Sohn die Schwiegereltern des Revisionswerbers und zwei Brüder seiner Ehefrau.
2Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 33 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum von September 2022 bis Jänner 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Bruder seiner Ehefrau und weiteren Tätern als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise von mehreren Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit Bereicherungsvorsatz gefördert, indem er so das Strafgericht in seiner Urteilsbegründung zusammenfassend insbesondere die „Verbringung“ der Fremden organisiert, den Kontakt zwischen ihnen und weiteren Mitgliedern der Schlepperorganisation durch Weitergabe von Telefonnummern hergestellt und Übernachtungsmöglichkeiten, vor allem bei anderen Mitgliedern der Schlepperorganisation, beschafft habe.
3 Nach seiner Festnahme am 20. Jänner 2023 befand sich der Revisionswerber zunächst in Untersuchungs und dann in Strafhaft, bevor er am 2. Mai 2024 in den elektronisch überwachten Hausarrest überstellt wurde.
4Wegen der Straffälligkeit des Revisionswerbers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 4. März 2024 gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt werde.
5Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Unter einem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision bemängelt der Revisionswerber ausschließlich die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Der Umstand, dass seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn als österreichische Staatsbürger in Österreich leben, hätte zur Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung „samt Einreiseverbot“ führen müssen. Das BVwG habe insbesondere das Kindeswohl vernachlässigt und auf die Verwendung von Kommunikationsmitteln zur Aufrechterhaltung des Kontakts verwiesen, dabei aber unbeachtet gelassen, dass dies im Falle eines Kleinkindes unzumutbar sei.
10 Dazu ist vorauszuschicken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage beruht und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt ist nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0099, Rn. 10, mwN).
11 Das ist hier der Fall. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nahm das BVwG auf die Auswirkungen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die familiäre Situation des Revisionswerbers in Österreich, insbesondere auf das Kindeswohl im Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn, ausreichend Bedacht. Der Revisionswerber hat jedoch noch im ersten Jahr seines Aufenthalts wie das BVwG zutreffend hervorhob mehrfach qualifizierte Schlepperei begangen, was trotz seiner Unbescholtenheit zur Verurteilung zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von 33 Monaten geführt hat. In Anbetracht des vom BVwG ebenfalls zutreffend angenommenen sehr großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpönten Schlepperei, insbesondere, wenn sie wie hierim Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, Rn. 10, mwN, und daran anschließend VwGH 3.10.2022, Ra 2022/19/0221, Rn. 13, mwN), durfte das BVwG trotz der mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigung des Kindeswohls vertretbar davon ausgehen, dass der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine befristete Trennung hinzunehmen hätten (vgl. diesbezüglich auch die in VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, Rn. 10, zitierte Judikatur). Vor diesem Hintergrund bringen die in der Revision kritisierten Ausführungen des BVwG über die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn über Telekommunikationsmittel lediglich eine Milderung dieser Trennung (nach Erreichen eines entsprechenden Alters) zum Ausdruck, wobei sich die Ausführungen in erster Linie auf die Ehefrau des Revisionswerbers beziehen (vgl. S. 73 des angefochtenen Erkenntnisses) und dessen Bindungen zu seinem Sohn bei der Reduktion der Dauer des Einreiseverbots angemessen berücksichtigt wurden.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
13Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Oktober 2024
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