Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305), bei dem das VwG angesichts des seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen muss.
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