JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0403 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache der Revision des M N, vertreten durch Mag. Sebastian Lukic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19, dieser vertreten durch Mag. Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024, W193 22838031/6E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Oktober 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0462, mwN).

8 Mit dem lediglich pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, es fehle an Rechtsprechung, ob nicht schon alleine die Flucht und Asylantragstellung eines afghanischen Mannes in einem westlichen Land eine Verfolgungsgefahr bei Rückkehr bedeute, ohne dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung darlegen würde, worauf sich eine solche Befürchtung gründe und ohne dass es dafür Anhaltspunkte in den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Länderinformationen gäbe, wird der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Genüge getan. Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist nämlich eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurdenicht revisibel ist. Dem Revisionswerber muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 16.7.2024, Ra 2024/01/0244, mwN).

9 In der Revision wird weiters vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz Vorliegen von Beweismitteln zur Verfolgung des Revisionswerbers insbesondere aufgrund „seiner westlichen Gesinnung und seiner Tätigkeit“ ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts und unter Heranziehung veralteter Länderfeststellungen eine negative Entscheidung gefällt. Die Tatsache, dass ihm bereits aufgrund seiner Asylantragstellung im Hinblick auf seine mediale Tätigkeit und politische Involvierung bei der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban drohe, sei völlig unbeachtet geblieben. Auch mit diesem unsubstantiierten Vorbringen wird nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung dargelegt, inwieweit dadurch von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei. Darüber hinaus wird damit weder die Relevanz der behaupteten Ermittlungsund Begründungsmängel (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2023/20/0332, mwN) noch ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Mangel der Beweiswürdigung (zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2024/20/0154, mwN) aufgezeigt.

10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2024