Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des M M, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in 7132 Frauenkirchen, Franziskanerstraße 62, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, W196 22782631/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. August 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, er sei aus Somalia geflüchtet, weil die Al Shabaab dort etabliert sei. Die Al Shabaab sei „ein Clan im Sinne einer sozialen Gruppe gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK“ (Genfer Flüchtlingskonvention) und es fehle „an einer einheitlichen Rechtsprechung, ob auch die Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einen Fluchtgrund darstellen“ könne.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. etwa VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0403, mwN). Mit dem Vorbringen, es fehle an „einheitlicher Rechtsprechung“ hinsichtlich der Verfolgungsgefahr bei „Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ wird der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Genüge getan.
9Darüber hinaus hat nach der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0034, mwN). Weder legt der Revisionswerber dar, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, noch dass es zu dieser einzelfallbezogenen Prüfung einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedürfe. Der Revisionswerber missversteht zudem den Inhalt des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, weil es danach darauf ankommt, ob jene Person, die Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, deswegen verfolgt wird, weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehört. Ob etwaige Verfolger eine soziale Gruppe bilden, ist hingegen nicht entscheidungswesentlich.
10 In der Revision wird vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunktes erübrigt (vgl. VwGH 28.6.2021, Ra 2021/20/0217, mwN).
Wien, am 26. Mai 2025