Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der S Z, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2023, I405 2243564 1/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Elfenbeinküste, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 7. November 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 26. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 28. August 2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/20/0029, mwN).
8 Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, dass eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2017/10/0113, mwN).
9 Mit dem lediglich pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, dass es an Rechtsprechung zur Mitberücksichtigung des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten fehle, ohne darzustellen, in welchem Zusammenhang diese Frage rechtlich relevant sei, wird der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht genüge getan. In der Revision wird lediglich pauschal und ohne nähere Begründung darauf verwiesen, dass die Behörde ihrer „aufgetragenen Schutzpflicht“ nicht nachgekommen sei.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 14.9.2023, Ra 2023/20/0277, mwN).
11 Soweit vorgebracht wird, die Revisionswerberin halte sich im Inland bereits „technisch“ 18 Jahre auf, was im Rahmen der Rückkehrentscheidung nicht näher berücksichtigt worden sei, kann es hier sein Bewenden haben, darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts die Revisionswerberin, gegen die im Jahr 2019 in Frankreich eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, ihr Heimatland am 4. November 2020 (neuerlich) verlassen hat und (erst) am 7. November 2020 in Österreich eingereist ist. Warum der frühere Aufenthalt in Frankreich Bindungen zu Österreich begründet hätte, ist anhand des Vorbringens in der Revision nicht ansatzweise zu sehen. Dass ein volljähriger Sohn der Revisionswerberin in Österreich lebt, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2023