Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des I C, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 2/6 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024, L519 22858151/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellt am 9. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit einer bestehenden Blutfehde und einer drohenden Gefängnisstrafe begründete.
2Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Begründend führte es sofern wesentlich aus, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und er nicht darlegen habe können, dass das gegen ihn ergangene Urteil ungerechtfertigt oder in einem nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufenden Strafverfahren ergangen sei. Zudem weise der Revisionswerber nicht eine derartig außergewöhnliche Integration auf, dass seine privaten Interessen an einem Aufenthalt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
4 Mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2221/2024 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass das BVwG gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe, weil es sich weder eingehend mit dem Strafregisterauszug und den darin angeführten Verurteilungen noch mit einer etwaigen politischen Verfolgung, für welche sich Indizien ergeben hätten, beschäftigt habe.
10Dabei verabsäumt die Revision jedoch in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/19/0112, mwN).
11 Überdies unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2023/19/0297, mwN).
12 Die Revision zeigt vor dem Hintergrund des bereits Gesagten nicht auf, dass im vorliegenden Fall ein krasser, die Rechtssicherheit beeinträchtigender und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfender Verfahrensfehler vorliegt.
13 Schließlich richtet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA VG und bringt vor, das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass die persönlichen Interessen des Revisionswerbers die öffentlichen Interessen überwiegen würden und die innerhalb der Frist von zwei Jahren erlangte Integration des Revisionswerbers außergewöhnlich sei.
14Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2024/19/0231, mwN).
15 Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Interessenabwägung des BVwG unvertretbar wäre. Die geltend gemachten Aspekte wurden vom BVwG ohnedies berücksichtigt.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2024
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