JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0385 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
23. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision 1. der A A, 2. des S K, und 3. des M K, alle in W und vertreten durch Dr. Gerold Oberhumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 14 15, dieser vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, 1. I405 2287820 1/6E, 2. I405 2287823 1/5E und 3. I405 22878211/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerber, sudanesische Staatsangehörige, stellten am 4. Mai 2023 (der nachgeborene Drittrevisionswerber am 24. August 2023) Anträge auf internationalen Schutz, welche die Erstrevisionswerberin damit begründete, dass sie aufgrund der im Sudan herrschenden Unruhen Angst um ihr Leben habe und bei ihrem Ehemann in Österreich leben wolle.

2 Mit Bescheiden vom 24. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte den Revisionswerbern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die jeweils gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diversen Aspekten der Frage, ob die im Sudan durch die Rapid Support Forces (RSF) spezifisch gegen Frauen und Mädchen begangenen Kriegsverbrechen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen könnten.

8 Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdekeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 22.8.2024, Ra 2021/19/0389, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanzzur Überprüfung der Beweiswürdigung nämlich im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. nochmals VwGH 22.8.2024, Ra 2021/19/0389, mwN).

9 Dass es zum Zweck dieser einzelfallbezogenen Prüfung einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedürfe, legt die Revision nicht dar. Insofern sich die Revision mit ihren Ausführungen der Sache nach gegen die Beweiswürdigung richtet etwa indem sie vorbringt, das BVwG habe sich zu Unrecht darauf gestützt, dass das Fluchtvorbringen der Revisionswerber gesteigert sei vermag sie eine vom Verwaltungsgerichtshof nach diesem Maßstab aufzugreifende Unvertretbarkeit nicht aufzuzeigen.

10 Im Übrigen begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 22.8.2024, Ra 2023/19/0451, mwN).

11 Soweit die Revision auf einen näher genannten Bericht zu sexueller Gewalt gegen Frauen in Khartum und die Länderfeststellungen des BVwG zu geschlechtsspezifischer Gewalt, welche einschlägig im Hinblick auf die Erstrevisionswerberin als in Khartum lebende Frau seien, verweist, rügt sie dem Grunde nach Verfahrensmängel.

12 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 16.5.2024, Ra 2024/19/0059, mwN). Eine solche Darstellung enthält die Revision nicht.

13 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2024