Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des B K (alias H H), vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, I416 1434445 4/9E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Algerien, beantragte am 20. November 2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005; zuvor hatte er (u.a.) nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 7. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2 Mit Bescheid vom 2. April 2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG DV statt (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ab (Spruchpunkt II.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
Begründend stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, der Revisionswerber habe bis zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 seine Identität wissentlich verschleiert, indem er seinen richtigen Namen den Börden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert habe.
Der Revisionswerber sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt dreimal strafgerichtlich zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden:
Der Revisionswerber sei erstmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 30. Juni 2014 wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Der Revisionswerber sei mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 15. Jänner 2015 wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Der Revisionswerber sei mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 21. Juli 2015 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Der Revisionswerber sei im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei vom 23. Mai 2014 bis 22. Juli „2024“ und vom 7. August 2015 bis 6. Oktober 2015 „in Justizanstalten gemeldet“ gewesen. Der Revisionswerber sei seit 31. Mai 2019 „wieder durchgehend obdachlos gemeldet“.
Der Revisionswerber sei der Beschwerde Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
4 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Verschleierung der wahren Identität des Revisionswerbers durch ihn letztlich kausal für seine lange Aufenthaltsdauer gewesen sei. Es bezog in die Abwägung nach § 9 BFA VG auch ein, dass der Revisionswerber zahlreiche integrative Schritte gesetzt habe, er über ein Deutschzertifikat A2 verfüge und er im Laufe seines Aufenthaltes ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Diese Schritte habe er aber unter Verwendung einer Aliasidentität gesetzt, wobei er zumindest seit April 2021 im Besitz seiner Geburtsurkunde gewesen sei und diese trotz Einvernahmen und diverser Verfahren den Behörden nicht vorgelegt habe. Demnach relativiere sich seine nunmehr 10 jährige Aufenthaltsdauer dadurch, dass der Revisionswerber die Behörden wissentlich über seine Identität getäuscht habe. Dem Verwaltungsgericht sei bewusst, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers bereits Jahre zurücklägen und er sich seitdem wohlverhalten habe, wiewohl eine Tilgung der Strafen noch nicht erfolgt sei und der Revisionswerber sohin nicht als unbescholten gelte. Der Revisionswerber verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führe zudem keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, „dass dem Revisionswerber der Aufenthaltstitel zu erteilen ist“, sowie, dass das Verwaltungsgericht „schlussendlich zu einem anderen Sachverhalt gekommen“ wäre, gerade auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellung, wonach der Revisionswerber der Beschwerde Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermissen (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0233, mwN).
10 Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
11 Die Revision wendet sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit weiters gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA VG.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 13.3.2026, Ra 2025/17/0135, mwN).
13 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. erneut VwGH 13.3.2026, Ra 2026/17/0017, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte insbesondere, dass der Revisionswerber nach einem unter falscher Identität gestellten Antrag auf internationalen Schutz (ebenso erfolglos) mehrere auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gerichtete Anträge stellte und im Bundesgebiet noch nie erwerbstätig und immer wieder obdachlos gemeldet war. Weiters berücksichtigte das Verwaltungsgericht vor allem den durch die Revision nicht bestrittenen Umstand, dass der Revisionswerber bis zur gegenständlichen Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 trotz mehrfacher Aufforderung seine wahre Identität wissentlich verschleiert hatte, indem er seinen richtigen Namen den Behörden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindert hatte.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden