Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der I N, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2025, G310 2307447 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Nach eigenen Angaben hält sie sich seit 2010 mit wenigen Unterbrechungen im Bundesgebiet auf.
2 Die Revisionswerberin ist seit März 2024 bei ihrer Schwiegermutter mit Nebenwohnsitz gemeldet. Davor war sie nur in den Jahren 2010 bis 2012 vorübergehend und mit einer Unterbrechung mit Neben bzw. Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
3 Die Schwiegermutter der Revisionswerberin hat seit 2015 die alleinige Obsorge für die 2010 und 2012 geborenen Kinder der Revisionswerberin, die im gemeinsamen Haushalt mit der Revisionswerberin und ihrer Schwiegermutter leben.
4 Die Schwiegermutter der Revisionswerberin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, die minderjährigen Kinder der Revisionswerberin über eine „Rot Weiß Rot Karte plus“. Die Kinder besuchen in Österreich die Schule.
5 Die Schwiegermutter der Revisionswerberin ist 1956 geboren, leidet an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, bezieht eine Alterspension samt Kinderzuschuss und Ausgleichszulage sowie seit 1. November 2024 Pflegegeld der Stufe 1.
6 Die Revisionswerberin stellte im Mai 2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.
7 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Jänner 2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III), und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
8 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerberin nie ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei und sie sich somit seit über zehn Jahren unrechtmäßig im Inland aufhalte. Bei einem seit mehr als zehn Jahren dauernden Aufenthalt sei eine Aufenthaltsbeendigung noch als verhältnismäßig anzusehen, wenn die Fremde die im Inland verbrachte Zeit nicht genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Revisionswerberin sei in dieser Zeit nie erwerbstätig gewesen und verfüge über nur rudimentäre Deutschkenntnisse. Sie habe keine Integrationsschritte gesetzt und soziale Kontakte außerhalb der Familie seien nicht behauptet worden.
10 Die Revisionswerberin sei für ihre Schwiegermutter eine gewisse Unterstützung im Haushalt, es sei aber nicht festgestellt worden, dass die Schwiegermutter nicht in der Lage sei, ihren Obsorgepflichten gegenüber den minderjährigen Kindern der Revisionswerberin nachzukommen.
11 Der Berücksichtigung des Kindeswohls komme ein hoher Stellenwert zu und diesem entsprächen grundsätzlich verlässliche Kontakte von minderjährigen Kindern zu beiden Elternteilen. Allerdings sei im konkreten Fall die Schwiegermutter alleine obsorgepflichtig und die Hauptbezugsperson der Kinder. Auch seien die Kinder in einem Alter, in dem es zumutbar sei, wenn der persönliche Kontakt zu den Eltern auf persönliche Besuche im Rahmen ihrer visumfreien Aufenthalte im Bundesgebiet beschränkt sei und in der Zwischenzeit der Kontakt über Telefon und Internet aufrecht erhalten werde.
12 Die Schwiegermutter bedürfe auch nicht unmittelbar der Pflege durch die Revisionswerberin und befinde sich auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Revisionswerberin.
13 Bei einer Gesamtbetrachtung überwiege somit das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG wendet.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung gemäß § 9 BFA VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht hat die fallbezogen maßgeblichen Umstände (auch das Kindeswohl betreffend) in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt.
20 In der Zulässigkeitsbegründung wird auch vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die aus dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C 256/11, Dereci u.a. , abzuleitenden Grundsätze nicht beachtet habe.
21 Nach der Rechtsprechung des EuGH und der (sich darauf beziehenden) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt wird, indem er sich (unter anderem) im Fall der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2020/22/0135, mwN; zu den bei dieser Beurteilung maßgeblichen Kriterien etwa VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088, Pkt. 6.2., mwN).
22 Dem Vorbringen der Revisionswerberin ist entgegenzuhalten, dass sowohl die Schwiegermutter als auch die minderjährigen Kinder der Revisionswerberin serbische Staatsangehörige und keine Unionsbürger sind. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, dass sich die Wirkungen des Art. 20 AEUV auch auf in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige erstrecken würden, wird nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2026
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