Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N Y, in W, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2022, L507 2230512 2/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste, nachdem er im Februar 1999 von Österreich in die Türkei abgeschoben worden war und dort am 30. November 1999 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte, mit einem Visum D, ausgestellt von der ÖB Ankara am 20. Mai 2001, erneut nach Österreich ein und ist hier seit Juni 2001 durchgehend aufhältig.
2 Dem Revisionswerber wurde ein Aufenthaltstitel „Familieneigenschaft mit Österreicher“ bis zum 2. Juli 2002 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde bis zum 8. Juli 2003 verlängert. Von 22. August 2003 bis 22. August 2004 sowie von 7. September 2004 bis 6. September 2014 verfügte der Revisionswerber über eine Niederlassungsbewilligung „Begünstigte[r] Drittstaatsangehöriger“. Von 20. September 2018 bis 20. September 2019 verfügte der Revisionswerber über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“. Er stellte fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung.
3 Der Revisionswerber wurde im österreichischen Bundesgebiet bis dato acht Mal strafrechtlich verurteilt.
4 Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Februar 2020 wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu einzubringen.
5 Mit Bescheid des BFA vom 19. März 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6 In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 15. Mai 2020 ersatzlos behoben.
7 Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29. November 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach ... zulässig“ sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
8 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der bekämpfte Bescheid zu lauten habe: „III. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“ (Spruchpunkt A.). Zugleich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant u.a. aus, aufgrund von Straffälligkeit sei der Revisionswerber mit näher genanntem Bescheid der BPD Wien vom 19. April 1998 ausgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der SID Wien vom 24. November 1998 abgewiesen worden. Am 26. Februar 1999 sei der Revisionswerber in die Türkei abgeschoben worden. Nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei der Revisionswerber 2001 wieder nach Österreich eingereist und seither durchgehend hier aufhältig.
10 Der Revisionswerber sei seit August 2007 in einer näher bezeichneten Wohnung behördlich gemeldet. An derselben Adresse seien auch die Ehegattin des Revisionswerbers und seine Kinder gemeldet. In den letzten Jahren habe der Revisionswerber (wenn er sich nicht in Haft befunden habe) nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Kinder unter dem Einfluss von Suchtmitteln sehen. Aufgrund der langen Haftaufenthalte des Revisionswerbers sowie der Suchtmitteltherapie ohne Ausgang habe er seit November 2015 ohnedies jedoch lediglich einige Monate Gelegenheit gehabt, seine Familie zu besuchen. Der Revisionswerber sei für vier Kinder sorgepflichtig. Er sei jedoch aufgrund seiner Arbeitslosigkeit sowie der langen Zeit in Haft nicht in der Lage, für den Unterhalt seiner Kinder zu sorgen und habe seiner Ehegattin lediglich sporadisch Geld für die Kinder gegeben. Aktuell leiste der Revisionswerber keine Unterhaltszahlungen.
11 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. März 2003 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.
12 Mit Urteil des Bezirksgerichtes F vom 25. September 2007, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.
13 Mit Urteil des Bezirksgerichtes J vom 20. Mai 2014, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat (Probezeit drei Jahre) verurteilt worden.
14 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 6. März 2015, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten verurteilt worden.
15 Mit Urteil des Landesgerichtes W vom 7. Februar 2017, sei der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 1 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 12 dritter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs. 1 und 15 sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
16 Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 16. August 2019 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 4 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt worden.
17 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 11. August 2020, sei der Revisionswerber wegen des Vergehens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs. 3 erster Fall iVm Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 3 erster Fall iVm Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten verurteilt worden.
18 Der Revisionswerber habe sich von 14. Mai 1996 bis 15. Mai 1996, 3. Februar 2006 bis 6. Februar 2006, von 16. Mai 2007 bis 25. Mai 2007, 7. Mai 2013 bis 4. Juni 2013, 26. November 2015 bis 23. November 2018, 3. Mai 2019 bis 20. September 2019 und 11. Dezember 2019 bis 7. Jänner 2021 in Strafhaft sowie von 21. Oktober 2019 bis 3. März 2020 und 8. Jänner 2021 bis 21. Oktober 2021 in stationärer Suchtbewältigungstherapie in einer näher bezeichneten Therapieeinrichtung befunden. Dem Revisionswerber sei bereits zwei Mal Strafaufschub nach § 39 Abs. 1 SMG gewährt worden.
19 Von 8. März 2022 bis 12. Oktober 2022 habe sich der Revisionswerber wegen des Verdachts vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen nach dem SMG in Untersuchungshaft befunden.
20 Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 12. Oktober 2022 sei der Revisionswerber zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden. Mildernd sei bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend seien die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die Begehung während zwei gewährten Strafaufschüben nach § 39 SMG gewertet worden.
21 Es hätten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Revisionswerbers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
22 Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
23 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
24 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
27 Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst eine Verletzung der Ermittlungspflicht, weil das Verwaltungsgericht die Ehegattin und den Sohn H des Revisionswerbers nicht einvernommen habe.
28 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem auch dazu, warum entsprechende Feststellungen eine Änderung des Sachverhaltes in entscheidungsrelevanter Hinsicht dargestellt hätten, lässt die Revision mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung gerade auch im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis detailliert getroffenen Feststellungen, wonach der Revisionswerber mit seiner Familie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und auch nicht regelmäßig Unterhalt geleistet habe, vermissen. Der Revisionswerber bestreitet auch nicht die Richtigkeit der festgestellten Zeiten, während der Revisionswerber sich entweder in Haft oder in stationärer Therapie (und damit jedenfalls auch nicht bei seiner Familie in deren Verband) befand (vgl. auch oben Rn. 18), vermissen (vgl. zum Erfordernis einer Relevanzdarlegung auch VwGH 7.9.2022, Ra 2022/17/0120, mwN).
29 Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, unterliegt zudem der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232, mwN). Einen solch gravierenden Verfahrensmangel zeigt das Zulässigkeitsvorbringen angesichts der soeben wiedergegebenen und vom Revisionswerber nicht als unrichtig bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auf.
30 Die Revision macht in diesem Zusammenhang überdies Aktenwidrigkeit geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht. Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
31 Aktenwidrigkeit ist somit dann gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. wiederum VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
32 Dass vorliegend der Akteninhalt in diesem Sinn nicht richtig also in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmend wiedergegeben worden wäre, wird mit dem ohnehin nur pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt, wobei insbesondere auf die im Zulässigkeitsvorbringen nicht bestrittene (weitere) Feststellung zu verweisen ist, wonach zwei Schwestern des Revisionswerbers in der Türkei leben würden und er 2014 zuletzt in der Türkei gewesen sei.
Im Zusammenhang mit der damit angesprochenen Interessenabwägung ist auch auf folgendes hinzuweisen:
33 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2023/17/0170, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision mit dem bloßen Hinweis auf den langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich nicht auf.
34 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
35 Selbst bei Zugrundelegung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptung, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme der weiteren Zeugenvernehmungen enge familiäre Bindungen des Revisionswerbers zu seinen Verwandten zugrunde zu legen gehabt hätte (vgl. dazu bereits oben Rn. 28), wird damit keine Fehlbeurteilung in der nach § 9 BFA VG und Art. 8 EMRK anzustellenden Interessenabwägung und damit keine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels dargelegt. Denn die beim Revisionswerber vorliegende, über viele Jahre bestehende Suchtgiftdelinquenz samt daraus resultierender strafgerichtlicher Verurteilungen und dem vom Revisionswerber mittlerweile mehrmals und massiv verspürten Haftübel stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. erneut VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
36 Im Übrigen berücksichtigte das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung neben der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet und seinen Deutschkenntnissen auf gutem Niveau auch, dass er lediglich sporadisch erwerbstätig war, zeitweise Sozialleistungen bezog und wiederholt auch abseits seiner gravierenden Suchtgiftdelinquenz straffällig wurde. Dass diese Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.
37 Ob die einzelfallbezogene Abwägung zur Rückkehrentscheidung, die zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt im Übrigen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0015, mwN).
38 Zum Einreiseverbot und seiner Dauer enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
39 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.