I416 1434445-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Algerien, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig unter Verwendung des Namens XXXX , geb. am XXXX , am 07.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 15.08.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher wiederum im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2015, Zl. XXXX rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 13.10.2015 wurde gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 13.10.2015 wurde dem BF überdies aufgetragen, verpflichtend bis zum 01.07.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach.
5. Dem BF wurde in Folge eine Duldungskarte mit der Gültigkeit vom 21.07.2015 bis 20.07.2016 ausgestellt, letztmalig verlängert bis 14.10.2019. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2021 wurde ein weiterer Verlängerungsantrag des BF abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft.
6. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 22.03.2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ binnen drei Tagen aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.03.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ aufgetragen, unverzüglich und bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
7. Am 08.04.2021 stellte der BF unter Vorlage diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 (Aufenthaltsberechtigung) AsylG. Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
8. Am 20.11.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 (Aufenthaltsberechtigung plus) AsylG. Im Rahmen dieser Antragstellung gab der BF erstmalig an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.01.2024, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag ab- bzw. zurückzuweisen und wurde der BF aufgefordert ein gültiges Reisedokument oder seine Geburtsurkunde vorzulegen und wurde er nachweislich über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gem. § 4 AsylG-DV informiert. Am 05.02.2024 wurde dem BFA durch den BF folgende Unterlagen übermittelt: Identitätsbestätigung der algerischen Botschaft in Wien und Geburtsurkunde in französischer Übersetzung;
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2024 wurde dem Antrag des BFs auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV stattgegeben (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 31.08.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
10. Gegen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit nunmehr mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würde, er den Deutschkurs A2 absolviert habe und gut Deutsch sprechen würde. Seine letzte Verurteilung liege bereits neun Jahre zurück, er habe sich zudem ehrenamtlich engagiert und sich weitgehend in das Bundesgebiet integriert und könne eine Einstellungszusage aufweisen. Es würde ihm sehr leid tuen, dass er seine Identität verleugnet habe, er habe Angst gehabt über seine Identität die Wahrheit zu sagen, da er nicht gewusst habe, welche Konsequenzen dies für ihn haben würde. Letztlich wurde ausgeführt, dass der BF derzeit über eine eigenen Wohnmöglichkeit in der XXXX verfüge, aber jederzeit eine eigene Wohnung anmieten könne. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem BF einen Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den Bescheid beheben und an die I. Instanz zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 24.09.2024 wurde seitens der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass der BF die Verhandlung allein besuchen werde.
13. Am 01.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, der der BF ohne Angabe von Gründen unentschuldigt fernblieb und auch eine telefonische Kontaktaufnahme durch das Gericht erfolglos blieb.
14. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Vertretungsvollmacht aufgelöst wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dem BF kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Der BF hat seit seiner Einreise (2013) bis zur Stellung seines verfahrensgegenständlichen Antrages (2023) im Bundesgebiet wissentlich gegenüber den Behörden eine falsche Identität verwendet.
Seine Identität steht seit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im November 2023 mit ausreichender Sicherheit fest.
Der BF hat in Algerien die Schule besucht und in der Landwirtschaft und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. In Algerien leben noch seine Eltern und seine Geschwister.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet insbesondere an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF und führt er derzeit auch keine Beziehung. Es bestehen allerdings private Anbindungen in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises.
Der BF hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet folgende integrative Schritte gesetzt: ÖSD Sprachzertifikat A2 vom 18.07.2017 lautend auf XXXX , Bestätigungen XXXX vom 29.03.2018, 02.05.2018 und 13.04.2018, über die Teilnahme des XXXX am EU-Projekt XXXX , Bestätigung XXXX vom 07.05.2018 über die Teilnahme des XXXX am Projekt XXXX , Bestätigung XXXX vom 08.01.2019 über freiwillige Mitarbeit des XXXX seit 28.11.2017, Bestätigung XXXX vom 14.05.2018 über die gemeinnützige Hilfsarbeit des XXXX seit März 2018, Bestätigung XXXX vom 27.03.2023 über die freiwillige Mitarbeit des XXXX im Zeitraum Jänner 2018- März 2020 und Bestätigung XXXX , XXXX , über die Möglichkeit für ein befristetes Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter. Aktuelle Unterlagen wurden seitens des BF keine vorgelegt.
Der BF ist im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF war im Bundesgebiet vom 17.06.2013 bis 14.10.2013, vom 28.10.2015 bis 31.05.2019 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war vom 23.05.2014 bis 22.07.2024 und vom 07.08.2015 bis 06.10.2015 in Justizanstalten gemeldet und war vom 07.10.2025 bis 28.10.2015 obdachlos gemeldet. Seit 31.05.2019 ist der BF wieder durchgehend obdachlos gemeldet.
Der BF hat vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Griechenland und Ungarn Asylanträge gestellt und zwischen seinen beiden Asylanträgen in Österreich auch in der Schweiz. Der BF hat im Bundesgebiet erstmalig am 07.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen wurde. Der Folgeantrag des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2015, Zl. XXXX rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen den BF besteht seit 13.10.2015 eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Der BF war vom 21.07.2015 bis 14.10.2019 im Bundesgebiet geduldet, da seitens der algerischen Behörden mit den vom BF verwendeten Daten keine Identifikation möglich war und somit kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte.
Der BF stellte am 08.04.2021 erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 (Aufenthaltsberechtigung) AsylG, der mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG rechtskräftig in I. Instanz zurückgewiesen wurde.
Der BF hat bis zur Stellung seines gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG seine Identität wissentlich verschleiert, indem er seinen richtigen Namen den Börden verschwiegen und dadurch sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert hat.
Der BF wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt 3x strafrechtlich zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Der BF wurde erstmalig mit Urteil des LG XXXX vom 30.06.2014, GZ XXXX wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit weiterem Urteil des LG XXXX vom 15.01.2015, GZ XXXX , wegen des teils versuchten und teils vollendeten Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF wurde mit weiterem Urteil des LG XXXX vom 21.07.2015, GZ XXXX , wegen dem Vergehen der versuchten Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung zu teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der BF verfügt über keine Krankenversicherung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt (inkl. Vorakten) der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des BFs:
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seinen fehlenden Sorgepflichten gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.
Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde (AS 95ff.) und des Schreibens der algerischen Botschaft vom 05.04.2023 (AS 127, 128) mit ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Algerien, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrungen gründen sich auf seinen gleichlautenden Angaben vor der belangten Behörde und seinen abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu seinem derzeitigen gesundheitlichen Zustand gründet auf dem Umstand, dass der BF zu keinem Zeitpunkt weder behauptet hat, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seiner positiven gesundheitlichen Situation.
Die Feststellungen zu seiner illegalen Einreise, den abgeschlossenen Asylverfahren, der aufrechten Rückkehrentscheidung iVm einem 3- Jährigen Einreiseverbot, seiner zeitlich befristeten Duldung, sowie seinem Aufenthalt in Österreich im Allgemeinen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX und XXXX sowie den aktuellen Auszügen aus dem ZMR und IZR klar entnehmen.
Dass der BF am 20.11.2023 bei der belangten Behörde persönlich, unter Verwendung des Namens XXXX , geb. am XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 (Aufenthaltsberechtigung plus) AsylG gestellt hat, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben in dem vorliegenden Antrag (AS 55f.).
Aus dem Verwaltungsakt, seinen Vorakten, sowie sämtlichen Ausführungen des BF im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder eine Beziehung führen würde. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich hingegen bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, wobei auch die Beschwerdeausführungen detaillierte Angaben vermissen lassen.
Dass der BF seit zumindest 31.05.2019 durchgehend obdachlos gemeldet ist, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug, die fehlende Erwerbstätigkeit und die fehlende Krankenversicherung ergibt sich aus den vorliegenden Datenauszügen des AJ- Web und der österreichischen Sozialversicherung.
Die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 ergeben sich aus dem vorgelegten Deutschzertifikat (AS 12).
Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich gründen auf seinen vorgelegten Unterlagen, wobei dahingehend nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass er diese alle unter seiner Aliasidentität gesetzt hat und zudem neuere Unterlagen auch im Rahmen der Beschwerdeausführungen nicht vorgelegt wurden. Wenn nämlich in der Beschwerde dazu unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der BF über eine Einstellungszusage verfüge und sofort anfangen könnte zu arbeiten, so ist dazu festzuhalten, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück lediglich um eine Bestätigung der Bereitschaft der Firma handelt ihm ein befristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht zu stellen, ohne jedoch konkrete, einer Einstellungszusage immante Details, wie Arbeitszeiten, Beginn der Anstellung, Entlohnung usw. zu beinhalten. Auch das im Rahmen der Beschwerdeausführung behauptete Vorliegen eines Mietvertrages lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, bzw. wurde ein solcher auch nicht in Vorlage gebracht. Auch die Aussage, dass sich der BF an die Werte der österreichischen Gesellschaft angepasst habe, ist aufgrund seiner über die fast gesamte Aufenthaltsdauer gehende Verwendung einer falschen Identität relativierend zu sehen.
Die Feststellung, dass der BF die Behörden wissentlich über seine Identität getäuscht hat und dadurch jegliche aufenthaltsbeendende Maßnahme bewusst zu verhindern gesucht hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt. Die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde ist mit 01.04.2021 datiert, weshalb diese dann erst mehr als zwei Jahre später trotz mehrerer dazwischenliegender behördlicher Verfahren vorgelegt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dazu ist auszuführen, dass der BF in seinem am 09.04.2021 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 immer noch seine Aliasidentität verwendete und auch im darauffolgenden Verbesserungsauftrag trotz Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Geburtsurkunde, diese nicht vorlegte. Auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.08.2021, wo er seitens der belangten Behörde direkt aufgefordert wurde, seine wahre Identität bekannt zu geben, beharrte der BF auf seiner Aliasidentität (AS 505 ff.).
Zudem kommt, dass der BF die ihm seitens der belangten Behörde ausgestellten Duldungskarten letztlich nur dadurch erreichte, dass er vor der algerischen Behörde (AS 192ff.) im Rahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates falsche Identitätsdaten angab, worauf es zu keiner Ausstellung eines Heimreiszertifikats kam (siehe AS 202 und AS 435ff.). Es wird auch nicht verkannt, dass der BF seit zumindest 08.04.2021 rechtsfreundlich vertreten war, warum er trotzdem an seiner falschen Identität festgehalten hat, lässt sich mit der unsubstantiierten Begründung, dass es ihm sehr leid tue und er letztlich Angst gehabt habe seine wahre Identität zu sagen, weil er nicht wusste, was das für Konsequenzen haben würde nicht nachvollziehbar erklären.
Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit des BFs in Österreich gründen auf der aktuellen Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger. Gemäß dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger verfügt der BF auch über keinen Versicherungsschutz.
Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass der BF ohne Angabe von Gründen der anberaumten Verhandlung ferngeblieben ist ergibt sich aus einem Telefonat mit dem zum Zeitpunkt der Verhandlung bevollmächtigten Rechtsvertreter und dem mehrmaligen Versuch durch den erkennenden Richter den BF telefonisch zu erreichen (siehe OZ 6 und 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist zur Nichtteilnahme des BF an der mündlichen Verhandlung und wie folgt anzumerken: Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076).
Wie der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 04.06.2024, zu Ra 2022/08/0076 des Weiteren ausführt, hat eine rechtswirksam geladene Partei die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292). Die Verfahrensparteien wurden ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Rechtsvertretung verwies in ihrer E-Mail vom 24.09.2024, dass der BF die Verhandlung allein besuchen würde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit der RV telefonisch Kontakt aufgenommen und bestätigte diese, dass der BF von der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, dieser aber auch auf die Einladung zu einem Vorbereitungsgespräch für die anstehende Verhandlung nicht reagiert habe. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem BF durch den erkennenden Richter, die insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Situation mit den Zugverbindungen erfolgte, blieb ohne Erfolg, bzw. nahm der BF nicht ab.
Da auch im Rahmen der Beschwerdeausführungen kein wie immer gearteter neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde, war die Verhandlung nicht zu vertagen und das Ermittlungsverfahren zu schließen.
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BFs und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Verhältnismäßigkeit des Art. 8 EMRK ist sohin am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar.
Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der ununterbrochene Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls knapp über 10 Jahre gedauert hat. Sofern der BF vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“). Ein Aufenthalt von sieben Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen ihm schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen wäre.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der - beginnend mit der Asylantragstellung - andauernde Aufenthalt des BF beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und durfte er nicht darauf vertrauen, sich dauerhaft in Österreich niederlassen zu dürfen. (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 mit Verweis auf 28.11.2019, Ra 2019/18/0457).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG -entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Im gegenständliche Verfahren ist es aufgrund der Aktenlage unbestritten, dass die Verschleierung seiner wahren Identität, letztlich kausal für seine lange Aufenthaltsdauer war, wie die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung (Punkt 2.2) zeigen.
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass der BF zahlreiche integrative Schritte gesetzt hat, so verfügt er über ein Deutschzertifikat A2 und hat im Laufe seines Aufenthaltes ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der BF diese Schritte unter Verwendung einer Aliasidentität gesetzt hat, wobei er zumindest seit April 2021 im Besitz seiner Geburtsurkunde ist und diese trotz Einvernahmen und diverser Verfahren den Behörden nicht vorgelegt hat. Demnach relativiert sich seine nunmehr 10-jährige Aufenthaltsdauer, dass der BF die Behörden wissentlich über seine Identität getäuscht hat, ergibt sich schon aus der Antragstellung im November 2023, die zudem überwiegend mit der nunmehr 10-jährigen Aufenthaltsdauer des BF begründet wird. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass der BF zwischen 2021 und 2023 keine Anträge, auch nicht auf Duldung gestellt hat und den verfahrensgegenständlichen Antrag knapp 4 Monate nach Erreichen der 10-Jahresgrenze unter Bekanntgabe seiner wahren Identität, durch seine Rechtsvertretung eingereicht hat, wodurch die Intention des BF klar erkennbar ist, durch Überschreiten der 10-Jahresgrenze ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erreichen. Dass der BF der mündlichen Beschwerdeverhandlung fernblieb rundet das negative Gesamtbild ab.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch bewusst, dass die Verurteilungen des BF bereits Jahre zurückliegen und er sich seitdem wohlverhalten hat, wie wohl eine Tilgung der Strafen noch nicht erfolgt ist und der BF sohin auch nicht als unbescholten gilt.
Aber auch die Bestätigung der Firma „ XXXX “ ist einer relativierenden Betrachtung zu unterziehen. Da diese Bestätigung lediglich die Bereitschaft der Firma bestätigt, dem BF ein befristetes Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter in Aussicht zu stellen, wobei diese Bestätigung einerseits die erforderliche und sohin entscheidungsrelevante Aktualität vermissen lässt, da diese bereits über 1 Jahr alt ist und andererseits keine Konditionen bezüglich Arbeitszeit, Gehalt, usw. enthält. Die wirtschaftliche Situation von Betrieben kann sich besonders in der gegenwärtigen Zeit rasch ändern, sodass sich aus der vorgelegten Bestätigung keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit ergibt. Somit kann aus dem Vorliegen der gegenständlichen – im Wesen unverbindlichen – Bestätigung nicht auf die Erzielbarkeit ausreichender Mittel geschlossen werden, da nicht gewährleistet ist, inwieweit sich der BF in seinen zukünftigen Tätigkeiten bewähren wird bzw. ob das Arbeitsverhältnis überhaupt zu Stande kommen wird bzw. einen maßgeblichen zeitlichen Bestand haben wird. Bloß aufgrund vorliegender Einstellungszusagen ist daher keinesfalls zwingend vom Überwiegen der privaten Interessen des BFs an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 und 0458).
Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem letztlich volljährigen BF jedenfalls in seinen angestrengten Asylverfahren mit Erhalt der negativen Entscheidungen des AGH und BVwG, sowie der in weiterer Folge rechtskräftig auferlegten Rückkehrverpflichtung bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 07.10.2010, B 950/10).
Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bleibt festzuhalten, dass der BF lediglich im Zeitraum 07.04.2013 bis 17.09.2013 und 15.08.2014 bis 02.02.2015 aufgrund der damals anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen bis dato als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der BF nach der rechtskräftigen Abweisung seiner – letztlich unbegründeten – Asylanträge trotz seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass dem BF am erstmalig am 21.07.2015 eine Karte für Geduldete für ein Jahr ausgestellt wurde und diese bis zuletzt 22.03.2019 verlängert wurde, jedoch bleibt die bestehende Ausreiseverpflichtung des BF von diesem Umstand unberührt (vgl. § 46a Abs. 1 FPG) und stellt sich sein Aufenthalt damit nach wie vor als unrechtmäßig dar. Gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ebenso kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, sodass sein Aufenthalt in Österreich auch aus diesem Grund bis dato als unrechtmäßig qualifiziert wird.
Somit fußt sein gesamter – über die 10 Jahresgrenze andauernder – Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit Februar 2015 maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035).
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt zudem keine Lebensgemeinschaft oder eine „familienähnliche“ Beziehung in Österreich und wurde vom BF das Bestehen eines im Sinne der EMRK schützenswerten Familienlebens auch nicht behauptet.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf sein Privatleben ist ansonsten auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Nähere Angaben zu seiner „sozial-bedingten“ Aufenthaltsverfestigung lässt sich dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnehmen, die vom BF vorgebrachte Behauptung, dass er sich an die Werte der österreichischen Gesellschaft angepasst habe und integriert hat, ist unter Zugrundelegung seiner jahrelangen Täuschung über seine wahre Identität ebenso wenig maßgeblich und glaubwürdig, wie die unsubstantiiert gebliebene Angaben, dass der BF erfolgreich in die österreichische Gesellschaft integriert ist, wobei dahingehend ohne jegliche Detailliertheit auf „viele“ österreichische Freunde verwiesen wird. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Algerien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Er ist kein Mitglied in einem Verein und war bislang zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Wovon der BF seinen Lebensunterhalt bestreitet, wurde nicht dargelegt, zudem verfügt er über keinen Versicherungsschutz und kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Seine im Gesamten nicht zu unwesentlichen Integrationsbemühungen haben grundsätzlich zugunsten des BF in die durchzuführende Interessenabwägung miteinzufließen, jedoch sind diese in Anbetracht der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren.
Gegen den BF wurde überdies bereits im Jahr 2015 eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen, welcher der BF bisher nicht nachgekommen ist. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/19/0127; 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, sodass in einer Gesamtschau keine vollkommene Entwurzelung des BF gegeben ist. Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Er ist gesund und arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass er sich einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird können. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 07.06.2021m Ra 2021/18/0167; VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440)
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen zudem bedeutende öffentliche Interessen entgegen. So steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 26.6.2013, 2013/22/0138; 26.04.2018, Ra 2018/21/0062), schwerer als die privaten Interessen des BFs am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mit Verweis auf VwGH 15.12.2015, Ra2015/19/0247, VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028 und VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mit Verweis auf VwGH 22.01.2021, Ra 2020/20/0426 und 27.04.2020, Ra 2019/20/0402). Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des BF trotz der langen Aufenthaltsdauer jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher nicht geboten.
Die belangte Behörde hat den Antrag des BF betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK daher in zutreffender Weise abgewiesen.
3.2. Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso ordnet § 52 Abs. 3 FPG an, dass die belangte Behörde „unter einem“ mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wird. Somit wäre auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Dies gilt jedoch nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (§ 59 Abs. 5 FPG).
Gegen den BF liegt seit 02.11.2015 eine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die in Rechtskraft erwachsen ist. Aus diesem Grund war eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen.
Diese Rechtsansicht teilt auch der VwGH (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287-7). Besteht nämlich gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, also wenn dem Bundesamt neue Tatsachen bekannt werden, die eine neuerliche Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes erfordern. Derartige neue Tatsachen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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