Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 - Gegenständlich legt der Revisionswerber nicht dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VWGG begründen sollte. Die wiedergegebenen Ausführungen im Aufschiebungsantrag beschränken sich auf die nicht näher substanziierte und im Übrigen auch nicht nachvollziehbare Behauptung, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre es dem Revisionswerber möglich, leichter Ausgänge aus der Strafhaft zu erhalten. Auch auf seine im Zuge der Strafhaft in Anspruch genommene Therapie kann sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht auswirken. Mit einem solcherart beschaffenen Vorbringen wird der strengen Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen, stellt es doch keine brauchbare Grundlage für eine eingehende und umfassende Interessenabwägung dar (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2021/22/0225). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht.