Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, geboren 1975, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2022, L507 2230512 2/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2020 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots samt Nebenaussprüchen (mit der Maßgabe, dass festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei) als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene außerordentliche Revision. Der Antrag wird ausschließlich damit begründet, dass vorliegend keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung sprächen, zu erkennen seien. Insbesondere sei ausgehend davon, dass der Revisionswerber sich derzeit noch in Haft in geordneten Verhältnissen befinde, jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber sich wohlverhalte. Im Zuge der Haft nehme er weiterhin eine Therapie in Anspruch. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre es dem Revisionswerber möglich, leichter Ausgänge zu erhalten und so Kontakt zu seiner Familie zu pflegen sowie andere wichtige Dinge zu regeln.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).
4 Gegenständlich legt der Revisionswerber nicht dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten begründen sollte. Die oben wiedergegebenen Ausführungen im Aufschiebungsantrag beschränken sich auf die nicht näher substanziierte und im Übrigen auch nicht nachvollziehbare Behauptung, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre es dem Revisionswerber möglich, leichter Ausgänge aus der Strafhaft zu erhalten. Auch auf seine im Zuge der Strafhaft in Anspruch genommene Therapie kann sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht auswirken.
5 Mit einem solcherart beschaffenen Vorbringen wird der strengen Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen, stellt es doch keine brauchbare Grundlage für eine eingehende und umfassende Interessenabwägung dar (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2021/22/0225). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht.
Wien, am 8. März 2023
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