Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 2002, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2023, L507 2260838 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 6. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des aus der Türkei stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet ab.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Mit dem allgemeinen und pauschal gehaltenen Verweis auf die politische Situation in der Türkei betreffend die kurdische Minderheit wird im Aufschiebungsantrag nicht dargelegt, dass für den Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision im genannten Staat ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung verbunden wäre.
Wien, am 18. August 2023