Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. November 2023, LVwG 30.19-1253/2023-4, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 (mitbeteiligte Partei: Mag. M R, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis vom 31. Jänner 2023 erkannte die revisionswerbende Bürgermeisterin den Mitbeteiligten der Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 72 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von 10 € zu den Kosten des Strafverfahrens.
2 Der Mitbeteiligte sei als Zulassungsbesitzer eines näher genannten mehrspurigen Kraftfahrzeuges aufgefordert worden, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wem dieses Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt-zu dem dieses Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei-überlassen worden sei. In dieser retournierten Lenkerauskunft seien die auszufüllenden Zeilen (Name, Wohnanschrift usw.) durchgestrichen worden und es seien lediglich eine Telefonnummer vermerkt und eine nicht zuordenbare Unterschrift zu erkennen gewesen. Damit sei die Anfrage nicht ordnungsgemäß beantwortet worden.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, das betreffende Kraftfahrzeug sei niemandem überlassen worden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Lenkerauskunft dem Mitbeteiligten übermittelt, die Telefonnummer des Mitbeteiligten in der Lenkerauskunft angeführt und die Lenkerauskunft von einer E-Mail-Adresse der Kanzlei des Mitbeteiligten an die Behörde übermittelt worden sei, sei der berechtigte Schluss zu ziehen, der Behörde hätte bekannt sein müssen, dass der Mitbeteiligte selbst das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Andernfalls hätte der Mitbeteiligte selbst bekanntgegeben, dass das Kraftfahrzeug an eine andere Person überlassen worden sei. Die Personendaten als Zulassungsbesitzer seien sohin nachvollziehbar der Behörde bekanntgegeben worden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Straferkenntnis der Bürgermeisterin auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten ein und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
5 Das Landesverwaltungsgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe das ihm übermittelte-im angefochtenen Erkenntnis im Faksimile wiedergegebene-Formular zur Lenkerauskunft ausgefüllt, indem er die Zeilen, die für „VOR-UND ZUNAME“, „GEB. AM“ und „WOHNANSCHRIFT“ vorgesehen seien, durchgestrichen habe, er eine Telefonnummer in der Zeile „telefonisch erreichbar“ eingefügt und unterfertigt habe. Dieses Formular habe er an die in der Lenkerauskunft angeführte E-Mail-Adresse übermittelt.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht-auf das Wesentliche zusammengefasst-aus, nach näher angeführter ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Auskunftsverlangen eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweisen. Dabei seien das Auskunftsverlangen und ein allenfalls von der Behörde zur Ausfüllung bereitgehaltenes Formular als Einheit zu sehen, da das Formular der Behörde auch Bestandteil der Anfrage sei.
7 Im verfahrensgegenständlichen Formular werde lediglich die Auskunft begehrt, wem das näher genannte Kraftfahrzeug zum näher angeführten Zeitpunkt überlassen gewesen sei. Die Möglichkeit, die Personendaten des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben, wenn das Fahrzeug niemandem überlassen gewesen sei, sehe das Formular gar nicht vor. Eine Klarheit des Auskunftsbegehrens für den Verpflichteten, der im Übrigen berechtigt sei, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken, sei somit nicht gegeben.
8 Der Mitbeteiligte habe daher seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, wenn er die einzig vorgesehenen Rubriken für Vorname und Zuname, „geb. am“ und Wohnanschrift jener Person, der das Kraftfahrzeug überlassen gewesen sei, durchgestrichen habe. Er habe auch das Begehren erfüllt, eine Telefonnummer für die telefonische Erreichbarkeit anzugeben und das Formular zu unterfertigen. Es sei nicht vorgesehen, dass zusätzlich zur Unterschrift allenfalls in lesbaren Blockbuchstaben der Name der unterfertigenden Person anzuführen sei.
9 Es sei daher der Ansicht der belangten Behörde entgegenzutreten, das Lenkerauskunftsbegehren sei mangelhaft beantwortet worden.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Bürgermeisterin erhobene außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, die angefochtene Entscheidung weiche von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur korrekten Beantwortung einer Lenkerauskunft und zum Vorliegen einer unmissverständlichen Deutlichkeit eines Auskunftsverlangens ab.
11 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision beantragte.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
14 Gemäß § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 hat der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Übertretungen dieser Auskunftspflicht sind gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit., unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
15 Wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG sowie zu vergleichbaren Bestimmungen-ebenso wie jener des § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006-in Landesgesetzen, dass das Auskunftsverlangen eine „unmissverständliche Deutlichkeit“ aufweisen muss (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0195, mwN, zu § 103 Abs. 2 KFG; siehe VwGH 29.4.2019, Fe 2018/16/0001, zum Salzburger Parkgebührengesetz; vgl. in diesem Sinne VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090, sowie 25.4.2005, 2005/17/0036, jeweils zum Wiener Parkometergesetz).
16 Entgegen der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist das dem vorliegenden Revisionsfall zugrundeliegende Auskunftsverlangen nicht als missverständlich anzusehen. Mit dem-in den Verwaltungsakten einliegenden-als „Lenkerauskunft“ bezeichneten Schriftstück vom 14. November 2022 wurde der Mitbeteiligte (im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen Übertretung der Grazer Parkgebührenverordnung) als Zulassungsbesitzer eines näher genannten Kraftfahrzeugs aufgefordert, den Namen und die Anschrift jener Person bekannt zu geben, der er jenes Kraftfahrzeug zu einem näher angeführten Zeitpunkt überlassen habe. Neben weiteren Ausführungen enthält das Auskunftsverlangen auch folgenden, durch Fettschrift hervorgehobenen Hinweis: „Beantworten Sie diese Frage auch dann, wenn das Kraftfahrzeug niemandem überlassen war, indem Sie Ihre eigenen Personendaten als ZulassungsbesitzerIn bekannt geben.“
17 Angesichts dieses Hinweises lässt das Auskunftsverlangen keinen Raum für Missverständnisse, geht daraus doch in aller Deutlichkeit hervor, dass auch wenn das betreffende Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt durch den Zulassungsbesitzer selbst verwendet wurde-und somit keiner anderen Person überlassen war-, er seine eigenen Personendaten in den dafür vorgesehenen Formularfeldern auszufüllen hat. Dass die Auskunftspflicht den Zulassungsbesitzer auch in einem solchen Fall trifft, entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090, mwN).
18 Ausgehend von der „unmissverständlichen Deutlichkeit“ des vorliegenden Auskunftsverlangens stellt sich die Frage, ob dessen Beantwortung durch den Mitbeteiligten den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass der Sinn und Zweck von Regelungen über die Erteilung von Lenkerauskünften-wie jenen nach § 103 Abs. 2 KFG oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Bestimmungen, wie auch im vorliegenden Revisionsfall-darin liegt, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Kraftfahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Dementsprechend darf daher eine auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann, wobei-wie bereits ausgeführt-allenfalls auch die Auskunft zu erteilen ist, dass der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug niemandem überlassen hat (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0102; 31.8.2016, Ra 2014/17/0032; 13.12.2004, 2002/17/0320; 26.1.1998, 97/17/0361; 24.2.1997, 95/17/0187).
20 Die vom Mitbeteiligten erteilte Auskunft-in der Form des Durchstreichens der für die Angabe der Personendaten vorgesehenen Formularfelder und Beifügung einer Telefonnummer sowie einer nicht leserlichen Unterschrift-entspricht diesen Anforderungen allerdings nicht. Weshalb es für die Behörde hätte unzweifelhaft erkennbar sein müssen, dass mit dem Durchstreichen der Formularfelder-anstatt der Angabe seiner Personendaten, wie im Auskunftsverlangen ausdrücklich abverlangt wurde-der Mitbeteiligte bekannt gegeben hätte, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Behörde aufgrund der Telefonnummer-die ohne Angabe jener Person, die unter dieser Nummer erreicht werden kann, beigefügt wurde-Rückschlüsse auf die Informationen, auf die das Auskunftsverlangen abgezielt hat, hätte ziehen können, ist ebenso wenig erkennbar.
21 Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes hat der Mitbeteiligte somit das Auskunftsverlangen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend beantwortet und hat damit der Auskunftspflicht gemäß § 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 nicht entsprochen.
22 Die angefochtene Entscheidung war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 30. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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