Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs. 2 KFG, dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides oder des Straferkenntnisses aufscheint (vgl. etwa VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Nichts anderes gilt auch für die Bestrafung nach § 12 Abs. 1 lit. c des Salzburger Parkgebührengesetzes.
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