Bezüglich einer Auskunftsverpflichtung, wie sie in § 103 Abs. 2 KFG 1967 getroffen wird, hat der VwGH zu einer dieser Regelung vergleichbaren Bestimmung in § 7 Abs. 4 des ParkgebührenG Salzburg 1989, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, ausgesprochen, "dass für deutsche Staatsbürger spätestens im Zeitpunkt, als diese ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kfz nach Österreich rechnen mussten, Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen" (siehe VwGH 18.9.2000, 99/17/0192; VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012).
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