Die Einholung einer Lenkerauskunft ist dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung der Strafbarkeit des zugrunde liegenden Deliktes nicht mehr der Strafverfolgung dienen kann und ebensowenig der Abgabeneinhebung, weil der nicht entrichtete Abgabenbetrag unter der Grenze des § 242a Abs. 1 BAO liegt (vgl. VwGH 26.1.1998, 97/17/0361).
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