Ra 2014/17/0032 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ging das Bundesfinanzgericht zunächst zutreffend davon aus, dass einem Erhebungsersuchen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auch durch die Auskunft entsprochen werden kann, das fragliche Fahrzeug niemandem überlassen zu haben. In einem solchen Fall kann die Behörde - solange nichts Gegenteiliges behauptet wird - davon ausgehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst das Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat (vgl VwGH vom 6. Oktober 1993, 92/17/0021). Verfahrensgegenständlich trug das Bundesfinanzgericht jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Zulassungsbesitzerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, also um keine natürliche Person. Die von der Gesellschaft erteilte Auskunft, das Kraftfahrzeug niemandem überlassen zu haben, beinhaltet die Aussage, selbst darüber verfügt zu haben. Damit ist aber nicht ausgesagt, welche konkrete natürliche Person das Kraftfahrzeug jeweils an dem in den Erhebungsersuchen bezeichneten Ort abgestellt hatte. Da die geforderte Auskunft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine physische Person zu benennen hat, hat die durch den Beschuldigten als Geschäftsführer vertretene Zulassungsbesitzerin ihre Auskunftspflicht durch die Angabe, das Fahrzeug niemandem überlassen zu haben, verletzt. Soweit das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug zu Beginn seiner Tätigkeit in der Betriebseinfahrt abgestellt, wäre das Auskunftsersuchen unter Anführung des Namens und der Anschrift des Beschuldigten zu beantworten gewesen.