BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979BESONDERER TEIL11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen§ 236a

§ 236aVersetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

In Kraft seit 01. September 1996
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§ 236a Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand — BDG 1979 | GesetzeFinden.at