Der VwGH hat bereits verneint, dass unter den vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 statt § 236d BDG 1979 herangezogen werden müsste, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 9.10.2020, Ra 2019/12/0015). Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.
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