Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der M K, vertreten durch die Donnerbauer&Partner Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Juli 2024, LVwG-AV-771/001-2024, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und war zuletzt dauernd der Referenzverwendung „Sachbearbeiterin III“ dauernd zugeordnet. Ihre letzte Dienststelle war die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn.
2 Mit Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023 sprach die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) aus, die Revisionswerberin habe im Zeitraum von 19. Juni 2023 bis zu dem Tag, an dem die Revisionswerberin ihren Dienst antreten oder ihre Dienstunfähigkeit amtsärztlich attestiert werde, den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren, weil sie trotz Dienstfähigkeit nicht zum Dienst erschienen und somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei.
3 Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Dienstrechtsmandat (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023 wies sie als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass ihre Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023 aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht diesen in der Beschwerde gestellten Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurück. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem hier nicht verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 12. September 2024 ab.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin begehre ausdrücklich, nicht ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern rückwirkend ihrer Vorstellung. Die auf die Ablehnung der Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG gestützte Begründung ihres Antrages, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Sinne des § 9 Abs. 3 DVG rückwirkend abändern, stehe einer sonst denkmöglichen Umdeutung in einen zulässigen Antrag entgegen. Eine Anwendung des auf eine Vorstellung gegen ein Dienstrechtsmandat eingeschränkten § 9 Abs. 3 DVG komme verfahrensrechtlich im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde dahin abändern, dass der Vorstellung der Revisionswerberin gegen das Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023 gemäß § 9 Abs. 3 DVG aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, sowie das Land Niederösterreich zum Ersatz der Kosten der Revisionswerberin verpflichten.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit führt die Revisionswerberin aus, sie habe in ihrer Beschwerde nicht begehrt, ihrer Beschwerde selbst aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde hätte für die Revisionswerberin keinen Vorteil, weil dadurch das mit der Vorstellung bekämpfte Dienstrechtsmandat unberührt bliebe und somit die ihr seit 19. Juni 2023 verweigerten und nicht ausbezahlten Bezüge weiterhin nicht ausbezahlt würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei von der Revisionswerberin mit ihrer Beschwerde auch nicht die verfahrensrechtliche Anwendung des § 9 Abs. 3 DVG auf das Beschwerdeverfahren verlangt worden, sondern die inhaltliche Überprüfung und Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides dahin, dass der Vorstellung der Revisionswerberin aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Es handle sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob gegen die bescheidmäßige Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für eine Vorstellung gegen ein Dienstrechtsmandat nach § 9 Abs. 3 DVG eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig und damit eine inhaltliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht möglich sei und ob grundsätzlich und amtswegig nach § 9 Abs. 3 DVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen um im Regelfall auch zu gewähren sei.
8 Wie sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, Rn 8, mwN).
9 Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl zuletzt VwGH 7.7.2026, Ra 2025/06/0113, Rn 20, sowie VwGH 20.4.2026, Ra 2025/12/0005, Rn 7, und VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050, Rn 8, mwN). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch das Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage, die auch für künftige Fälle von Bedeutung sein kann (vgl VwGH 21.8.2025, Ra 2025/07/0223, Rn 16 und 17, mwN).
10 Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf das Vorstellungsverfahren übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird (vgl VwGH 28.4.2017, Ro 2016/02/0027, Rn 9, mwN).
11 Im vorliegenden Fall entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 2024 über die Vorstellung und den damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat vom 5. Juli 2023. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde lag somit-ebenso wie zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision-eine Entscheidung in der Hauptsache durch die belangte Behörde vor, weshalb ein Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin zu verneinen ist. Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.
12 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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