JudikaturVwGH

Ra 2019/09/0050 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2019

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.

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