JudikaturVwGH

Ro 2016/02/0027 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2017

Mit dem Ende eines Revisionsverfahrens ist die Revision erledigt und besitzt auch eine gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Jedenfalls mit der Entscheidung eines VwG in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf das Vorstellungsverfahren übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird.

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