Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Bundesministerin für Justiz gegen das am 24. Juli 2025 mündlich verkündete und mit 22. August 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W122 2297665-1/6E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: K H, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist einer näher bezeichneten Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in der Besoldungsgruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A4) ernannt und wird im handwerklichen Dienst verwendet.
2 Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
3 Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 wies die nunmehrige Amtsrevisionswerberin diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, der Mitbeteiligte falle nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, zumal dieser ausdrücklich „auf Exekutivorgane (Polizisten im wachespezifischen Außendienst und Bedienstete der Justizwache, die in Abteilungen ihren Dienst verrichten oder in Betrieben Insassen anleiten oder ausbilden und solche, die in- und außerhalb der Justizanstalten aus- und vorführen sowie Soldaten während eines Auslandseinsatzes)“ abstelle.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt. Es stellte fest, der Mitbeteiligte habe ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, sohin vom 1. Juli 2007 bis zum 28. Februar 2023 87 Schwerarbeitsmonate verrichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Zeit vom Beginn der Tätigkeit des Mitbeteiligten in der Justizanstalt im Dezember 2015 bis zur Antragstellung im Februar 2023 betrage 87 Monate. In diesem Zeitraum habe der Mitbeteiligte das 40. Lebensjahr bereits vollendet und „Monat für Monat überwiegenden direkten Kontakt mit Insassen“ gehabt.
6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, es sei unstrittig, dass der Mitbeteiligte die „Formalvoraussetzungen“ für das gegenständliche Feststellungsverfahren erfülle und weiters, dass er im gegenständlichen Zeitraum in Werkstätten eingesetzt gewesen sei, in denen Insassen beschäftigt worden seien, mit denen er in direktem Kontakt gestanden sei. Es sei irrelevant, ob ein weiterer Beamter in der Nähe bzw in Nachbarräumen aufhältig gewesen sei.
7 Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Frage sei die Interpretation der Wortfolge „Bedienstete der Justizwache“ in § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten. Soweit die Amtsrevisionswerberin unter Verweis auf den Wachkörperbegriff der Justizwache damit argumentiere, dass ausschließlich Exekutivbedienstete in den Anwendungsbereich von § 1 Z 4 der genannten Verordnung fielen, sei dem entgegenzuhalten, dass mit der Begriffswahl „Bedienstete“ eine Einschränkung auf eine bestimmte Besoldungsgruppe gerade nicht erfolgt und der Begriff „Justizwache“ im organisatorischen Zusammenhang weit zu verstehen sei. Der Mitbeteiligte als „Bediensteter“ der allgemeinen Verwaltung im organisatorischen Bereich der Justizwache sei daher von der „Schwerarbeitsverordnung“ nicht ausgenommen. Hätte die Bundesregierung in der genannten Verordnung den Anwendungsbereich auf eine bestimmte Besoldungsgruppe einschränken wollen, hätte sie die entsprechende Terminologie verwendet.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
9 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Amtsrevision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Begriff der „Bediensteten der Justizwache“ in § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, auszulegen sei.
11 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig; sie ist auch begründet.
12 § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022, lautet wie folgt:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1.Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
...
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) ...
b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, und
....“
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Nach § 6 ABGB darf Gesetzen in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014, Rn 11, mwN; in Bezug auf die Auslegung von Verordnungen in diesem Sinne auch VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002, Rn 30, mwN).
14 Nach § 1 Z 4 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten gelten bestimmte taxativ aufgezählte Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, als Schwerarbeit. Lit. a der genannten Bestimmung betrifft Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, lit. c Soldatinnen und Soldaten während bestimmter Auslandseinsätze. Nach lit. b der genannten Bestimmung, dessen Anwendung hier in Frage steht, gelten von „Bediensteten der Justizwache“ ausgeübte Tätigkeiten unter bestimmten Umständen als Schwerarbeit. Dabei enthält die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten selbst keine Definition des Begriffs der „Bediensteten der Justizwache“.
15 Die Bedeutung dieses Begriffs kann jedoch aus anderen Rechtsvorschriften erschlossen werden. Nach § 13a Strafvollzugsgesetz (StVG) ist die „Justizwache“ als „Wachkörper“ den Vollzugsbehörden beigegeben. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009, mit der § 13a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde (ErläutRV 487 BlgNR 24. GP, 6), wurde unter anderem ausgeführt, dass der Begriff „Wachkörper“ im Sinne des Artikel 78d B-VG zu verstehen sei und sich der Tätigkeitsbereich der Justizwache im Wesentlichen aus Punkt 6. der Vollzugsordnung (JABl Nr. 13/1996) ergebe.
16 Gemäß Art. 78d Abs. 1 B-VG sind „Wachkörper“ bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Nach Punkt 6. Abs. 1 der Vollzugsordnung, der den „Exekutivbereich“ regelt, versieht die „Justizwache“ den Justizwachdienst und gliedert sich in leitende, dienstführende und eingeteilte Justizwachebeamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b, E2c sowie Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes. Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Begriff der „Justizwache“ dahin zu verstehen ist, dass damit Angehörige eines „Wachkörpers“ angesprochen sind, die exekutivdienstliche Tätigkeiten verrichten.
17 Dieses Verständnis des Begriffs der „Justizwache“ bzw des „Justizwachebediensteten“ liegt auch der Verordnung über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung zu Grunde. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind der Uniformpflicht ausdrücklich „Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes“ unterworfen.
18 Schon vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass begrifflich als „Bedienstete der Justizwache“ lediglich Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes sowie Wachebeamte anzusehen sind.
19 Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch gestützt, dass als weitere Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, in § 1 Z 4 lit. a der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten die Tätigkeit des „wachespezifischen Außendienstes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz“ genannt sind. In diesem Zusammenhang wurde auch im Ministerratsvortrag anlässlich der Einführung der verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Bestimmung des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Tätigkeiten ausgeführt, dass „der Exekutivdienst in Justizanstalten“ mit dem „exekutivspezifischen Außendienst der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbar“ sei (vgl Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986).
20 Auch in systematischer und teleologischer Hinsicht ergibt sich somit, dass mit der Verwendung des Begriffs „Bedienstete der Justizwache“ in § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten sehr wohl eine Einschränkung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte erfolgen sollte, die im Bereich der Justizwache tätig sind.
21 Der Mitbeteiligte, bei dem es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht um einen Beamten des Exekutivdienstes oder einen Wachebeamten handelt, erfüllt somit schon aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten.
22 Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
23 Bei diesem Ergebnis war dem Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden