W246 2276383-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.06.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die NUSTERER&MAYER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 04.04.2023, Zl. 2022-0.713.784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Aufgrund des Antrags vom 25.05.2022 auf Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 insgesamt 232 Monate der Berufstätigkeit des Antragstellers als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 zu qualifizieren sind.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt), die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach § 15b Abs. 3 BDG 1979.
2. Die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2022 daraufhin mit, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als stellvertretender Wachzimmerkommandant im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2002 bis 31.05.2022) mangels zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit bestehenden Insassenkontakts keine Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.
3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 03.10.2022 Stellung und hielt zunächst fest, dass er sich vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 in Karenz befunden habe. Weiters gab er an, dass der Anstaltsbetrieb Hausreinigung in der Justizanstalt seit mehr als 30 Jahren im Wachzimmer eingerichtet sei, weshalb diesem ständig mehrere Insassen als Reinigungskräfte zugeteilt seien, die von ihm eingeteilt würden, denen er Arbeitsanweisungen zu erteilen habe und deren Arbeit von ihm zu kontrollieren sei; diese Insassen hielten sich bei ihren Reinigungsarbeiten ständig auch im Bereich des Wachzimmers auf. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, dass er auch die Einschulung, Einteilung und Beaufsichtigung der dem „Arbeitsbetrieb Kfz/Reinigung“ jeweils zugeteilten Insassen vorzunehmen gehabt habe. In der Folge führte der Beschwerdeführer noch eine Reihe weiterer Tätigkeiten an, die er auf seinem Arbeitsplatz als stellvertretender Wachzimmerkommandant regelmäßig auszuüben gehabt und bei welchen Insassenkontakt bestanden habe (Vorführungen teils mit Bewachungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt zu Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten; Vor- und Ausführungen / Überstellungen / Einholungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt zu / von Krankenhäusern, Ärzten, Behörden, Gerichten samt dortiger Bewachung während Verhandlungen und anderen Justizanstalten; Eskorten zu Grenzüberstellungen zur Verbringung ins Ausland; Erstaufnahmen der Insassen im Wachzimmer mittels Identitätsfeststellung, Visitierung, Übernahme von Depositen und Geldern sowie Haftraumzuweisung; Übergaben und Übernahmen von Insassen im Rahmen des Zentralen Überstellungsdienstes; Entlassungen von Insassen und Übergaben an Behörden; Durchsuchungen von Insassen, die die Justizanstalt verlassen und wieder zurückkehren; Haftraum- und Insassenvisitierungen). Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in Insassenkontakt gestanden, womit seitens der Behörde die Feststellung erfolgen müsse, dass er dabei Tätigkeiten erbracht habe, die als Schwerarbeit gelten würden.
Dazu legte der Beschwerdeführer beispielhaft Auszüge aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch betreffend verschiedene Jahre und einen Auftragsschein betreffend den „Betrieb: Kfz/Reinigung“ vom 18.11.2020 vor.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.10.2002 bis 31.05.2022) keine Schwerarbeitsmonate aufweisen würde.
Dazu gab die Behörde zunächst § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 wieder, wonach als Schwerarbeit Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache gelten, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt werden. Nach unter Berücksichtigung der von der Justizanstalt übermittelten Daten intern durchgeführter Prüfung habe der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar auch Tätigkeiten erbracht, die sich als Schwerarbeit qualifizieren lassen würden, jedoch sei dies nicht im notwendigen Ausmaß von zumindest 15 Tagen im Monat erfolgt. Dafür habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht, insbesondere auch nicht durch die vorgenommene Vorlage von Auszügen aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insoweit Beschwerde, soweit dieser nicht den Zeitraum seiner Karenz (01.10.2008 bis 31.01.2009) betraf.
Dazu hielt er zunächst fest, dass mit den von ihm vorgelegten Auszügen aus dem Ausführungs- und Überstellungsbuch lediglich beispielhaft von ihm im Rahmen von Ausführungen und Überstellungen geleistete Tätigkeiten dargelegt worden seien, die er jedoch tatsächlich wesentlich öfter durchgeführt habe. Darüber hinaus habe sich die Behörde mit den übrigen von ihm durchgeführten und in seinem Schreiben vom 03.10.2022 angeführten Tätigkeiten mit Insassenkontakt überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zum Anstaltsbetrieb Hausreinigung sei festzuhalten, dass die diesem zugeteilten Insassen vom Beschwerdeführer nicht nur eingeteilt und angewiesen würden, sondern auch direkt von ihm beaufsichtigt würden, zumal sie sich für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit im Bereich des Wachzimmers aufhalten würden. Die Behörde habe in diesem Zusammenhang weder die von ihm als stellvertretenden Wachzimmerkommandanten ausgeübten Tätigkeiten, noch die konkrete Lage des Wachzimmers berücksichtigt. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit in direktem Kontakt mit Insassen gestanden, weshalb der Beschwerde stattzugeben und eine entsprechende Anzahl an Schwerarbeitsmonaten festzustellen sei.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.08.2023 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 23.02. und 15.03.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mehrere Unterlagen zum Nachweis dafür in Vorlage, dass es sich bei der Hausreinigung um einen Anstaltsbetrieb handle (Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt vom 05.07.2023 mit Ausführungen zur Hausreinigung und zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers; Auszüge aus Monatsstatistiken der Justizanstalt einzelne Monate betreffend, in welchen die monatlich vom „Betrieb […] Reiniger“ geleisteten Arbeitsstunden ausgewiesen sind).
8. Mit Schreiben vom 10.05.2024 antwortete die Behörde auf ein vom Bundesverwaltungsgericht zuvor mit Schreiben vom 05.04.2024 gestelltes Ersuchen.
Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsakt lediglich eine Arbeitsplatzbeschreibung der Justizanstalt für den Arbeitsplatz des Wachzimmerkommandanten einliegen würde, weil für den Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten keine eigene Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden sei. Die Tätigkeiten auf diesen beiden Arbeitsplätzen seien in etwa die gleichen, dies mit dem Unterschied, dass die Letztverantwortung im Fall der Anwesenheit des Wachzimmerkommandanten für die das Wachzimmer betreffenden Tätigkeiten bei ihm liegen würde.
Mit diesem Schreiben legte die Behörde eine (Blanko)Arbeitsplatzbeschreibung für den Arbeitsplatz des Wachzimmerkommandanten und seinen Stellvertreter vor, die im Allgemeinen von den Justizanstalten grundsätzlich zu verwenden sei. Die in der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung der Justizanstalt angeführte Tätigkeit betreffend die Einteilung und Anleitung der der Organisationseinheit Hausreinigung zugeteilten Insassen scheine in der vorgelegten (Blanko)Arbeitsplatzbeschreibung nicht auf. Offensichtlich habe sich in der Justizanstalt daher diesbezüglich eine Eigendynamik entwickelt, weshalb der Bereich des Wachzimmers in der Justizanstalt „ganz anders zu sehen bzw. zu beurteilen“ sei, als in anderen Justizanstalten. Schließlich brachte die Behörde darüber hinaus die mit 01.07.2023 geltende und aktuellste Geschäftseinteilung und ein Organigramm der Justizanstalt in Vorlage.
9. In der Folge legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.06.2024 gemäß seinem zuvor mit Schreiben vom 21.06.2024 gestellten Ersuchen monatliche Auswertungen aus dem Dienst-Planungs- und Stunden-Abrechnungsprogramm betreffend die Jahre 2018 und 2019 vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und zweier Behördenvertreterinnen durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen XXXX (Anstaltsleiter der Justizanstalt) und XXXX (ehemaliger Wachzimmerkommandant der Justizanstalt) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen, woraufhin die Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a). Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 durchgehend dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt XXXX (in der Folge: die Justizanstalt) zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.01.2009 befand er sich in Karenz.
1.2. Die Justizanstalt gliedert sich in mehrere Bereiche, von welchen ein Bereich der „Exekutivbereich“ ist. Dieser besteht aus mehreren Kommanden, wovon ein Kommando das „Wachzimmerkommando“ (in der Folge: Wachzimmer) ist. Dem Wachzimmer waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei Arbeitsplätze zugewiesen (Wachzimmerkommandant und stellvertretender Wachzimmerkommandant); in der Regel wurden die am Wachzimmer zu erbringenden Tätigkeiten zwar durch die Inhaber dieser beiden Arbeitsplätze erfüllt, jedoch wurde dem Wachzimmer nach Verfügbarkeit und Bedarf gelegentlich ein Justizwachebeamter einer anderen Organisationseinheit der Justizanstalt vorübergehend zugeteilt.
Die örtlichen Gegebenheiten in der Justizanstalt stellen sich wie folgt dar: Die Justizanstalt wird über ein Verwaltungsgebäude betreten, an welches ein Innenhof anschließt, in welchem der KFZ-Reinigungsplatz gelegen ist. Nach diesem Innenhof befindet sich ein weiteres Gebäude, in dem 1) der Komplex des Wachzimmers (Wachzimmer im engeren Sinn, Ruhe- und Bereitschaftsräume, Umkleideräume) gelegen ist, an welchen der Einsatzmittelraum (Lagerung von Schutzausrüstung, Langwaffen und Helmen) angrenzt und über welchen man durch die Hauptsperre in den Zellentrakt gelangt, und 2) sich im Keller der Sportraum befindet.
1.3. Die Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innerhalb der Justizanstalt organisatorisch durchgehend dem Wachzimmer zugeordnet. Die der Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung zugeteilten – mindestens zwei bis maximal / meistens sechs – Insassen wurden zu Beginn ihrer Tätigkeit fast ausschließlich vom stellvertretenden Wachzimmerkommandanten eingeschult, von ihm oder dem Wachzimmerkommandanten täglich eingeteilt (betreffend die konkret zu reinigenden Räume) sowie vom stellvertretenden Wachzimmerkommandanten und dem Wachzimmerkommandanten täglich beaufsichtigt. Bezüglich der Reinigung der nicht in unmittelbarer Nähe des Komplexes des Wachzimmers gelegenen Räume im Verwaltungsgebäude erfolgte die unmittelbare / tatsächliche Aufsicht über die reinigenden Insassen in Verantwortung des Wachzimmerkommandanten bzw. seines Stellvertreters durch einen dafür eingeteilten Justizwachebeamten. In der Regel führten zwei Insassen im Bereich des Komplexes des Wachzimmers (Wachzimmer im engeren Sinn, Ruhe- und Bereitschaftsräume, Umkleideräume, Sportraum), zwei Insassen – dies jedoch nicht täglich – im Bereich der KFZ-Reinigung im Innenhof (Videoüberwachung und Sichtkontakt vom Wachzimmer aus) und zwei Insassen im Bereich des Verwaltungsgebäudes Reinigungsarbeiten durch. Die durch die der Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung zugeteilten Insassen durchzuführenden Reinigungsarbeiten waren, ausgenommen die KFZ-Reinigung, zwar jeden Tag durchzuführen, an Wochenenden wurden jedoch nur die Ruheräume gereinigt. Weiters waren vom Wachzimmerkommandanten bzw. seinem Stellvertreter für diese Tätigkeiten der Insassen Auftragsscheine zu erstellen und die diesbezügliche Abrechnung in der Integrierten Wirtschaftsverwaltung (IWV) vorzunehmen.
1.4. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, abgesehen von den unter Pkt. II.1.3. dargestellten Tätigkeiten betreffend die Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung, regelmäßig folgende weiteren Tätigkeiten mit Insassenkontakt aus:
Vorführungen samt Bewachungen von Insassen innerhalb der Justizanstalt zu Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten
Ausführungen / Überstellungen / Einholungen von Insassen außerhalb der Justizanstalt zu / von Krankenhäusern, Ärzten, Behörden, Gerichten samt dortiger Bewachung während Verhandlungen und anderen Justizanstalten
Eskorten zu Grenzüberstellungen zur Verbringung ins Ausland
Erstaufnahmen von Insassen im Wachzimmer (Identitätsfeststellung, Visitierung, Übernahme von Depositen und Geldern, Haftraumzuweisung)
Übergabe und Übernahme von Insassen im Rahmen des „Zentralen Überstellungsdienstes“; Entlassung von Insassen und Übergabe an Behörden
Durchsuchung von Insassen, die die Justizanstalt verließen und wieder zurückkehrten
Haftraum- und Insassenvisitierungen
Weiters übte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auf seinem Arbeitsplatz u.a. folgende weiteren Tätigkeiten aus:
Oberaufsicht und Obsorge für einen geordneten Dienstbetrieb unter besonderer Beachtung des BDG 1979 (allgemeine Pflicht der Beamten gemäß § 43 leg.cit. und § 43a leg.cit., Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 44 leg.cit. und Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 leg.cit.)
Oberaufsicht über unmittelbare Sofortmaßnahmen und besondere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf § 106 StVG
Überwachung und Verantwortlichkeit auf Reinlichkeit, Ordnung und Sicherheit aller dem Anstaltsgelände zugehörigen Höfe
tägliche Besprechung mit dem Justizwachkommando und dem Nachtdienstkommandanten über Vorfälle im Nachtdienst; Weiterleitung und Anweisung sämtlicher Informationen und Avisierungen an die Bediensteten im betroffenen Organisationsbereich zur Gewährleistung des Informationsflusses
Führung von Mitarbeitergesprächen gemäß § 45a BDG 1979
Postenkontrollen
Weiterleitung von Meldungen an die zuständigen Stellen
Anordnung von ev. Sicherheitsmaßnahmen unter sofortiger Meldung an den Justizwachkommandanten
Schaffung eines guten und geordneten Betriebsklimas
Dienstübernahme und Dienstübergabe vom und an den Nachtdienst
Führung aller Dienstbehelfe und Aufzeichnungen
Veranlassung des pünktlichen Abganges und Empfanges aller Insassen, die die Justizanstalt verließen oder zurückkehrten
Koordinierung aller organisatorischen oder aus Sicherheitsgründen notwendigen Haftraumwechsel
tägliche Kontrolle der Waffen und Schlüsseldepotkästen der Justizwachebeamten und anderen Bediensteten auf Vollzähligkeit und Sicherheit
Koordinierung von Versorgungsfahrten der im Landesklinikum XXXX bei XXXX angehaltenen Untergebrachten nach § 21 Abs. 1 und 2 StGB bzw. § 429 Abs. 4 StPO oder dem UbG
Schlüsselgebarung mit allen dazu notwendigen Aufzeichnungen
Videoüberwachung aller dem Anstaltsgelände zugehörigen Höfe, Schleusen und Tore sowie der Außenfassade des Haftraumkomplexes
Videoüberwachung gemäß § 102b StVG
Einteilung und Kontrolle des Postendienstes „Überwachung der Bewegung im Freien“ sowie der Freizeitgestaltung im Sporthof bzw. Fitnessraum
Bedienung des Netzwerk PCs im Rahmen des IW mit der zugewiesenen Rolle
Gewährleistung der Vermittlung und der Kenntnisnahme von Anstaltsavisos und Verfügungen sowie den Dienstbetrieb betreffende Erlässe des BMJ
Gewährleistung des Sicherheitsstandards bezüglich der Haftraum- und Betriebsvisitierungen sowie Visitierung der Insassen (bis zur Visitierung, die mit körperlichen Entblößung verbunden ist) im Rahmen des notwendigen Dienstbetriebs
tägliche Überprüfung aller Alarm- und Funkeinrichtungen
Durchführung von Alkotests mittels Drägergerät an Insassen, die die Justizanstalt verlassen haben oder bei Verdacht von Alkoholisierung von Insassen
monatliche Überprüfung des TUS-Alarmtasters bei der Polizeiinspektion XXXX
Überprüfung der Adjustierung gemäß der Uniformierungsvorschrift und Überprüfung der Bewaffnung der Eskortebeamten
Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsleiter im Zuge der praktischen Ausbildung sowie Praxisanleitung von Bediensteten der Grundausbildung zum E2c-Beamten (Berufsanfänger) und E2a-Beamten (dienstführende Beamten)
Führung des Haftraumspiegels am Wachzimmer
Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und Bedienung der Video- und Sprechanlage sowie der Außenbeleuchtung
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt durchgehend dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten zur Dienstleistung zugewiesen war und für den angeführten Zeitraum in Karenz war (Pkt. II.1.1.), folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls und S. 2 des Schreibens vom 03.10.2022) und der Behörde (S. 2 des Schreibens vom 10.05.2024) im Verfahren.
2.2. Die unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen zum Aufbau der Justizanstalt sowie zur Organisation und örtlichen Lage des Wachzimmers innerhalb der Justizanstalt ergeben sich aus den von der Behörde mit Schreiben vom 10.05.2024 vorgelegten Unterlagen (Geschäftseinteilung, Organigramm) sowie aus den vom Beschwerdeführer und den Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. S. 10 f., 13 f. und 18 f. des Verhandlungsprotokolls; vgl. zudem die vom Beschwerdeführer erstellte Skizze der Justizanstalt – Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll).
2.3. Die Feststellungen zur Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung (Pkt. II.1.3.) folgen aus der im Beschwerdeakt einliegenden Stellungnahme des Anstaltsleiters XXXX vom 05.07.2023 und aus den dahingehend übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung (s. S. 11, 13 bis 15 und 17 f. des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
2.4. Die unter Pkt. II.1.4. getroffenen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz weiters ausgeübten Tätigkeiten mit / ohne Insassenkontakt ergeben sich insbesondere aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 7 bis 9, 13, 15 und 17 bis 19 des Verhandlungsprotokolls), aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters XXXX vom 05.07.2023 und aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 70/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) […]“
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, hält auszugsweise Folgendes fest:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. – 3. […]
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) […]
b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, und
c) […]“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Der am 23.09.1962 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.05.2022 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 bestehenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen.
3.2.2. Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 legt fest, dass „als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten „Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache [gelten], die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind“.
3.2.3. Bei der in der Justizanstalt bestehenden Organisationseinheit Hausreinigung / KFZ-Reinigung handelt es sich aus folgenden Gründen um einen Anstaltsbetrieb iSd § 1 Z 4 lit. b) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022: Zunächst wird hinsichtlich der von der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Ausführungen zwar nicht übersehen, dass die Hausreinigung / KFZ-Reinigung – im Gegensatz zu anderen Anstaltsbetrieben, wie etwa der Wäscherei oder der Hauswerkstätte – nicht im Organigramm der Justizanstalt aufscheint und für diese – ebenso im Gegensatz zu anderen Anstaltsbetrieben – in der Geschäftseinteilung keine eigenen Arbeitsplätze ausgewiesen sind (s. S. 11 f. des Verhandlungsprotokolls und die von der Behörde mit Schreiben vom 10.05.2024 vorgelegten Unterlagen [Geschäftseinteilung, Organigramm]). Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ist jedoch eindeutig hervorgekommen, dass es sich bei der organisatorisch dem Wachzimmer zugeordneten Hausreinigung / KFZ-Reinigung um eine eigene Organisationseinheit handelt, welcher dauerhaft mehrere Insassen für Reinigungsarbeiten zugeteilt sind und innerhalb welcher der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzimmerkommandanten regelmäßig Einschulungen (betreffend neu zugeteilte Insassen) sowie ständig Einteilungen (betreffend alle zugeteilten Insassen) und Beaufsichtigungen (betreffend die im Bereich des Komplexes des Wachzimmers bzw. im Bereich der KFZ-Reinigung im Innenhof eingeteilten Insassen) durchzuführen hatte (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.3.). Aufgrund dieser Umstände geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Vorbringen (s. S. 2 des Schreibens vom 03.10.2022, S. 2 der Beschwerde und S. 11 des Verhandlungsprotokolls; vgl. auch die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX und XXXX auf S. 13 und 17 des Verhandlungsprotokolls) davon aus, dass es sich bei der Hausreinigung / KFZ-Reinigung um einen eigenen Anstaltsbetrieb handelt (vgl. dazu auch den vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 03.10.2022 vorgelegten Auftragsschein betreffend den „Betrieb: Kfz/Reinigung“ und die von ihm mit Schreiben vom 15.03.2024 vorgelegten Monatsstatistiken betreffend u.a. den „Betrieb […] Reiniger“), was von der Behörde im Verfahren auch nicht bestritten wurde (s. S. 20 des Verhandlungsprotokolls: „R an BehV: Sind Sie vor dem Hintergrund der heute hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse der Meinung, dass es sich bei der Hausreinigung um keinen Betrieb iSd § 1 Z 4 lit. b) der VO 105/2006 handelt? BehV1: Nach den Ausführungen, die heute getätigt worden sind und die ich nicht widerlegen kann, bin ich der Ansicht, dass sie als Betrieb anzusehen ist. Ich bin aber auch der Meinung, dass nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit Insassen-Kontakt bestanden hat. […]“; vgl. dazu auch die Ausführungen der Behörde im Schreiben vom 10.05.2024, wonach der Bereich des Wachzimmers in der Justizanstalt diesbezüglich „ganz anders zu sehen bzw. zu beurteilen“ sei, als in anderen Justizanstalten).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit schon aufgrund der aufgezeigten organisatorischen Eingliederung des Anstaltsbetriebs Hausreinigung / KFZ-Reinigung im Wachzimmer, in welchem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dauerhaft nur er als stellvertretender Wachzimmerkommandant und der Wachzimmerkommandant und zudem gelegentlich ein eingeteilter weiterer Justizwachebeamter tätig waren, um einen Justizwachebediensteten, der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in einem Anstaltsbetrieb, in dem Insassen beschäftigt wurden, eingesetzt wurde. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Behörde insbesondere aufgrund der täglich vorzunehmenden Einteilungen und Beaufsichtigungen der dem Anstaltsbetrieb Hausreinigung / KFZ-Reinigung zugeteilten Insassen und der sonstigen vom Beschwerdeführer mit Insassenkontakt regelmäßig durchgeführten Tätigkeiten (Vorführungen / Bewachungen innerhalb der Justizanstalt; Ausführungen / Überstellungen / Einholungen außerhalb der Justizanstalt; Eskorten zu Grenzüberstellungen zur Verbringung ins Ausland; Erstaufnahmen im Wachzimmer; Übergabe und Übernahme im Rahmen des Zentralen Überstellungsdienstes; Entlassung und Übergabe an Behörden; Durchsuchung von Insassen, die die Justizanstalt verließen und wieder zurückkehrten; Haftraum- und Insassenvisitierungen – s. Pkt. II.1.4.) auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufstätigkeit als stellvertretender Wachzimmerkommandant im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit Insassenkontakt hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 19 des Verhandlungsprotokolls).
3.2.4. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass im Zeitraum vom 01.10.2002 bis 31.05.2022 insgesamt 232 Monate der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als stellvertretender Wachzimmerkommandant als Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 zu qualifizieren sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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