Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des R S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. April 2024, 405-10/1463/1/6-2024, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 1. Dezember 2023 erkannte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerber der achtfachen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig. Er habe als Eigentümer bzw Vermieter durch die Bereitstellung der Räumlichkeiten im Zeitraum vom 22. bis 23. Mai 2023 acht näher bezeichnete Glücksspielautomaten in einem konkret bezeichneten Lokal zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Verfügung gestellt, obwohl keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) erteilt worden sei und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen seien. Der Revisionswerber habe sich daher unternehmerisch daran beteiligt.
2 Der Revisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 GSpG verletzt. Über ihn wurden acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 6.000,-(sowie Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag) verhängt. Zudem wurde er zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 4.800,-verpflichtet.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt € 9.600,-fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für das Revisionsverfahren relevant-fest, der Revisionswerber sei Eigentümer und Vermieter des näher bezeichneten Geschäftslokales, wobei ein Mietverhältnis „mit dem Warenhandel Robert Lakatos“ vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 abgeschlossen worden sei. Der Revisionswerber habe diesen Mietvertrag mit Schreiben vom 23. August 2023 gekündigt. Sodann traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zu der am 23. Mai 2023 durchgeführten Kontrolle durch Beamte des Amtes für Betrugsbekämpfung und den dabei vorgefundenen Eingriffsgegenständen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, der Revisionswerber sei Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Lokals und habe dieses nur zu einem Scheinzweck vermietet. Er habe somit als Inhaber des Lokals verbotene Ausspielungen ermöglicht und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen und zwar dadurch, dass die Aufstellung und der Betrieb der im Lokal vorgefundenen Geräte geduldet worden sei. Dieser Sachverhalt entspreche dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision ua vor, es bestehe ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung. Dem Revisionswerber werde im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine unternehmerische Beteiligung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG vorgeworfen, wohingegen das Verwaltungsgericht in der Begründung davon ausgehe, der Revisionswerber habe das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht, indem er als Inhaber des Lokals Aufstellung und Betrieb der im Lokal vorgefundenen Geräte geduldet habe, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Es handle sich dabei nicht nur um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpfe, sondern die Wahl unterschiedlicher Begriffe bringe eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung zum Ausdruck.
9 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf dieses Zulässigkeitsvorbringen als zulässig und begründet:
10 § 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2019/17/0113, Rn 7, mwN).
11 Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung handelt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl erneut VwGH 17.3.2021, Ra 2019/17/0113, Rn 8, mwN).
12 Das unternehmerisch Zugänglichmachen iSd dritten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Wirt die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er etwa dafür eine „Miete“ erhält oder sich durch das Vorhandensein dieses Gerätes in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft. Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt. So kann das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen, sofern entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person getroffen werden (vgl etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0127, Rn 9 und 10, mwN).
13 Im angefochtenen Erkenntnis werden dem Revisionswerber diese unterschiedlichen Tathandlungen vorgeworfen: Im durch die Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht insoweit übernommenen Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird dem Revisionswerber ausdrücklich die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG) durch die Bereitstellung der Räumlichkeit als Vermieter vorgeworfen. Dementsprechend traf das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen zu Dauer und Inhalt des zugrunde liegenden Mietvertrages und führte beweiswürdigend aus, der Revisionswerber sei „kein ahnungsloser Vermieter“, sondern er habe zumindest von den illegalen Glücksspielgeräten in seinem Lokal gewusst.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lastet das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber demgegenüber das unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG) an. Dabei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der vom Revisionswerber abgeschlossene Mietvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde und der Revisionswerber als Inhaber des Lokals anzusehen sei. Als solcher habe er verbotene Ausspielungen ermöglicht und mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen, und zwar dadurch, dass die Aufstellung und der Betrieb der im Lokal vorgefundenen Geräte geduldet worden sei. Der Revisionswerber habe wesentlichen Einfluss auf den Betrieb des Lokals gehabt.
14 Damit ist dem angefochtenen Erkenntnis angesichts dieser unlösbar widersprüchlichen Tatanlastungen nicht unverwechselbar zu entnehmen, welche Tathandlung dem Revisionswerber konkret vorgeworfen wurde und unter welches Tatbild diese Tathandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu subsumieren ist, ob dem Revisionswerber somit eine unternehmerische Beteiligung als bloßer Vermieter des Lokals im Sinne des vierten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG oder ein unternehmerisches Zugänglichmachen durch Gewahrsame an den Glücksspielgeräten im Sinne des dritten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, wobei er einen finanziellen Vorteil im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erhält, aber nicht Veranstalter ist, oder aber das Veranstalten, also das Ermöglichen des Spiels auf seine Rechnung und Gefahr, also das Tragen des Risikos von Gewinn oder Verlust (vgl etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2019/17/0067) im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorgeworfen wird.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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