Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 24. Jänner 2024 mündlich verkündete und am 26. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 001/050/537/2024 6, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 2023 betrifft, einschließlich des Ausspruchs gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis vom 26. Mai 2023 legte die Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) der Mitbeteiligten zur Last, sie habe es unterlassen, 1. als Veranstalterin der Versammlung „Klimaaktionismus“, welche am 15. Mai 2023 von 13:10 Uhr bis 13:22 Uhr an näher bezeichneter Örtlichkeit in Wien stattgefunden habe, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, und 2. als Teilnehmerin der genannten Versammlung diese sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 13:22 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, weil sie bis zumindest 13:30 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.
2 Über die Mitbeteiligte wurde zu 1. wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) sowie zu 2. wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG gemäß § 19 VersG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 4 Tage und 4 Stunden) unter Anrechnung einer näher bezeichneten Vorhaft verhängt und die Mitbeteiligte gemäß § 64 VStG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 100, verpflichtet.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis, stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass die Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, es habe mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden können, ob die Auflösung der Versammlung rechtens und zum angestrebten Ziel auch verhältnismäßig gewesen sei. Dies sei aber eine Voraussetzung für eine rechtmäßige Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG. Der Beschwerde sei daher (auch) in Bezug auf diese Bestrafung Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen gewesen.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision ausschließlich soweit, als mit dem angefochtenen Erkenntnis das Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin im Umfang der Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG aufgehoben wurde.
6 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Amtsrevision ist zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, das Erkenntnis weiche im angefochtenen Umfang von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG nicht die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung voraussetze, zulässig. Sie ist auch berechtigt.
8 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2024, Ra 2024/01/0057, entschiedenen Rechtssache. Aus den dort genannten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch im vorliegenden Fall das angefochtene Erkenntnis sowohl hinsichtlich der Aufhebung des Strafausspruches wegen Übertretung von § 14 Abs. 1 VersG als auch des daran anknüpfenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 8 VwGVG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 28. August 2025