JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der M M in B, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen das am 19. Oktober 2023 mündlich verkündete und am 30. November 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W128 2253486 1/19E, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis und war im Aktivdienstverhältnis der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen gewesen.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2022 wurde die Revisionswerberin wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt aus:

„A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wird mit Ablauf des 31.10.2023 in den Ruhestand versetzt.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2023 betreffend Auszahlung des vollen Bezuges aufgrund des vorangestellten Schlichtungsverfahrens wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.“

4 Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, aufgrund der vom 28. Dezember 2020 bis 28. Jänner 2021, vom 10. bis 11. März 2021, vom 24. März bis 14. April 2021 (Kuraufenthalt), vom 19. April bis 7. Mai 2021, vom 1. bis 30. Juli 2021, sowie aufgrund der seit dem 9. August 2021 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit der Revisionswerberin vom Dienst habe die belangte Behörde am 18. August 2021 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet und die Revisionswerberin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zur Begutachtung zugewiesen.

5 Dem Obergutachten der BVAEB Wien von Dr. Z (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) vom 19. Oktober 2021 sei Folgendes zu entnehmen:

Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):

Anpassungsstörung, Burnout Situation

aus externen Befunden:

Halswirbelsäulen und Bandscheibenveränderungen

mit Schmerzzuständen im Bereich der oberen Extremitäten

Chronische Nasennebenhöhlenentzündung

Chronische Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus)

Covid Risiko Attest 6/2020, hämatologische Erkrankung, erhöhtes Infektionsrisiko

Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:

Begründung:

Beschwerden sind rasche Ermüdbarkeit, depressive Stimmungslage sowie Ein und Durchschlafstörung. Im aktuellen klinischen Psychostatus erscheint die Untersuchte gedanklich um eine dienstliche Problematik kreisend, angespannt, in der Stimmung gereizt depressiv, im Antrieb eher gesteigert. Zugrunde liegt eine Anpassungsstörung bei berichteter dienstlicher Belastungssituation. Auch eine private Belastungssituation ist aus externen Befunden bekannt. Aufgrund eines der Untersuchten attestierten erhöhten Infektionsrisikos bei hämatologischer Grunderkrankung, sieht sie sich nun außerstande den Dienst in einem shared desk office anzutreten und hat schon seit längerem einen Heimarbeitsplatz beantragt. Dieser wurde ihr bislang nicht gewährt. Die psychische Belastbarkeit ist leicht reduziert. Wegen rascher Ermüdbarkeit sind die üblichen Arbeitspausen nicht ausreichend. Damit ist die konkrete Tätigkeit nicht zu erfüllen. Besserung ist neuropsychiatrisch nicht zu erwarten, vor dem Hintergrund der aktuell erlebten Belastungssituation.“

6 Der der Revisionswerberin zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz „Referent(in) Verrechnung mit EsB (Wertigkeit A2/3)“ in der Abteilung 1/2 im Bereich Verrechnung 1 der Buchhaltungsagentur des Bundes beinhalte folgende Aufgaben:

„Prüfung und Buchung von freigegebenen Belegen in HV SAP, Erstellung von Prüfungsbemerkungen über festgestellte Mängel gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge, Überwachung der Forderungen und Schulden, Wahrnehmung des Mahnwesens, Schriftverkehr mit Kunden, Projektmitarbeit.“

7 Wesentliche Tätigkeiten des Arbeitsplatzes seien:

„Prüfung und Buchung komplexer Anordnungen, Prüfung und Buchung komplexer Sach und Verrechnungskontenbuchungen, Erstellen von Prüfungsbemerkungen bei festgestellten Mängeln, Prüfung und Buchung von Kontoauszügen, Überwachung der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen, Überwachung und Pflege der Verwahr und Verrechnungskonten, Liste offener Posten, Überwachung und Bereinigung unzulässiger und zu prüfender Salden, Überwachung und Erfüllung der Forderungen und Schulden (Durchführung des Mahnwesens).“

8 Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid ausgeführt, weil das Anforderungsprofil des derzeit zugewiesenen Arbeitsplatzes in Bezug auf mögliche Verweisungsarbeitsplätze beim derzeitigen Dienstgeber lediglich die Untergrenze der psychischen Belastung aufweise, seien auch mögliche Verweisungsarbeitsplätze aufgrund der sehr ähnlichen Verwendungsbilder mit (zumindest) denselben (psychischen) Belastungen sowie mit mäßigem Zeitdruck verbunden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 habe die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich möglicher Verweisungsarbeitsplätze vorgelegt, wobei diese nach Ansicht der belangten Behörde nicht zumutbar iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 seien, weil eine Einarbeitung der Revisionswerberin in ein neues Arbeitsgebiet keinesfalls realisierbar erscheine und diese Arbeitsplätze zudem auch deshalb nicht in Betracht kämen, weil die üblichen Arbeitspausen für die Revisionswerberin laut Gutachten nicht ausreichten.

9 Am 6. Juni, 21. September und 19. Oktober 2023 habe eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden, in der Dr. Z als Amtssachverständiger und verschiedene beantragte ZeugInnen befragt worden seien.

10 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

„Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer bescheidmäßigen Ruhestandsversetzung der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen.

Hinsichtlich der Anforderungen, die die Beschwerdeführerin, bezogen auf die Aufgaben des ihr konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes, zu erfüllen hatte, ist die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig.

Ein Verweisungsarbeitsplatz steht im Hinblick auf die festgestellte Restarbeitsfähigkeit nicht zur Verfügung.“

11 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungen beruhten auf den von der belangten Behörde eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Obergutachter der BVAEB mündlich erörtert worden seien. Demgemäß liege bei der Erkrankung der Revisionswerberin ein Konflikt im Zentrum, der in der Dienststelle der Revisionswerberin nicht zu lösen sei. Ein gleichwertiger bzw. zumutbarer Arbeitsplatz im Versetzungsbereich der belangten Behörde (auch an der bisherigen Dienststelle) stehe nicht zur Verfügung, was zweifelsfrei durch das nachvollziehbare und glaubhafte durch Dokumente (Planstellenverzeichnis und Arbeitsplatzbeschreibung) untermauerte Vorbringen der belangten Behörde habe festgestellt werden können. Dass eine Dienstverrichtung an der bisherigen Dienststelle aufgrund des dort nun umgesetzten Desksharing Modells nicht möglich sei, räume die Revisionswerberin auch selbst ein.

12 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass eine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Telearbeit bestehe, sei zu entgegnen, dass durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen aller befragten Zeugen klar hervorgekommen sei, dass die Revisionswerberin für einen Telearbeitsplatz aufgrund der von ihr gezeigten Leistungen nicht geeignet sei. Dies erhärte sich auch durch den von der belangten Behörde übermittelten Vergleich der Arbeitsleistung/Produktivität der Revisionswerberin mit der durchschnittlichen Arbeitsleistung der Abteilung. Hieraus ergebe sich, dass bei der Revisionswerberin im Zeitraum März bis Dezember 2020 somit jenem Zeitraum, in welchem sämtliche MitarbeiterInnen der belangten Behörde ausschließlich Telearbeit verrichtet hätten ein Leistungsabfall zu verzeichnen gewesen und auch im Vergleich mit den übrigen MitarbeiterInnen der Abteilung ein noch größerer Leistungsunterschied erkennbar geworden sei. Das Vorbringen der Revisionswerberin, dass der verminderte Leistungserfolg auf die von ihr zu betreuenden „Kunden“ zurückzuführen gewesen sei, habe durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen widerlegt werden können. Somit habe die Gewährung von Telearbeit keine positive Auswirkung auf die Arbeitsleistung der Revisionswerberin. Sie sei auch dadurch nicht in der Lage, die ihr zugewiesenen Aufgaben des Arbeitsplatzes zu erfüllen.

13 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Regelungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den konkreten Fall bezogen fest, die Revisionswerberin habe angesichts des Abfalls ihrer Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit zwischen März und Dezember 2020 nicht die Voraussetzungen gemäß § 36a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 für die Anordnung von Telearbeit erfüllt.

14 Aufgrund der festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin und weil kein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz existiere, seien die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Die Revisionswerberin wendet sich, wie sich aus dem von ihr geltend gemachten Revisionspunkt, der sich lediglich auf die von Amts wegen vorgenommene Ruhestandsversetzung bezieht, lediglich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses (zur Festlegung des Prozessgegenstandes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte vgl. etwa VwGH 21.1.2025, Ra 2024/12/0143, mwN).

20 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst insbesondere vor, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Leistungsfeststellung zwingende gesetzliche Bestimmungen va des BDG 1979 übersehen. Das nachträgliche Vorbringen eines Leistungsmangels sei dienstrechtlicher Natur. Da die gesetzlichen Vorgaben dazu von der Dienstbehörde nicht eingehalten worden seien, habe die Parteistellung von der Revisionswerberin nicht wahrgenommen werden können. Dass der Revisionswerberin keine Parteistellung im Verfahren auf Leistungsfeststellung zugekommen sei, widerspreche bisheriger Rechtsprechung.

21 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass vorliegend ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin, jedoch kein Leistungsfeststellungsverfahren geführt wurde. Letzteres kommt lediglich bei im vorliegenden Fall nicht gegebener Bejahung der Dienstfähigkeit in Betracht (vgl. VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mwN). Mit dem Vorbringen, die Revisionswerberin habe keine Parteistellung im Verfahren auf Leistungsfeststellung erhalten, wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.

22 Sollte die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen darauf abzielen, dass das Bundesverwaltungsgericht festhielt, sie sei für einen Telearbeitsplatz aufgrund der von ihr gezeigten Leistungen nicht geeignet, ist anzumerken, dass damit kein Leistungsfeststellungsverfahren geführt wurde, sondern beweiswürdigend aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und des von der belangten Behörde übermittelten Arbeitsleistungsvergleichs auf das Argument der Revisionswerberin eingegangen wurde, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der Telearbeit. Inwieweit die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt (zum Maßstab hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0001, mwN).

23 Insoweit die Revisionswerberin in den Raum stellt, dass „relevante Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Einstufung zum Kreis der begünstigt Behinderten, welche kausal im ursächlichen Zusammenhang des Dienstbetriebes entstanden, nicht vorgenommen“ worden seien, lässt sie nicht erkennen, dass dies zu einem anderslautenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts geführt hätte (vgl. zur notwendigen Relevanzdarstellung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln etwa VwGH 8.11.2024, Ra 2023/12/0071, 0075 bis 0076, mwN).

24 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Weiteren vor, an ihrer Dienststelle finde der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) Anwendung. Die von Amts wegen vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei gleichbedeutend einer Ausgliederung aus dem Arbeitsprozess; im Sinne des „arbeitsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes“ sei daher die Befassung des Behindertenausschusses sowie die Zustimmung des Betriebsrates nötig.

25 Gemäß § 20 Abs. 4 Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG G) gelten für Beamte gemäß Abs. 2 leg. cit. der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994. Der II. Teil des ArbVG („Betriebsverfassung“) enthält jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Befassung des Behindertenausschusses oder die Zustimmung des Betriebsrates bei einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979. Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

26 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2025

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